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Fixierung eines Kindes ohne gerichtliche Genehmigung? Dazu hat der BGH mit Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 559/11 entschieden. Und zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 559/11 entschieden, dass die Eltern ohne zusätzliche Genehmigung durch das Familiengericht wirksam in eine notwendige nächtliche Fixierung ihres Kindes in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung einwilligen können.

Was ist passiert?

Fixierung eines Kindes ohne gerichtliche Genehmigung? Der Sachverhalt

Ihr 1999 geborenes Kind leidet unter einem frühkindlichen Autismus mit geistiger Behinderung und einem Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom. Es zeigt krankheitsbedingt ausgeprägte Unruhezustände und extreme Weglauftendenzen. Das Kind lebt seit 2008 in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung, in der es eine Einzelbetreuung erhält. Zum Schutz des Kindes und seiner Mitbewohner ist es aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht indiziert, es nachts mittels eines Bauch- oder Fußgurtes bzw. eines entsprechenden Schlafsacks zu fixieren.

Nachdem im Jahre 2009 das Amtsgericht die nächtliche Fixierung für die Dauer von längstens zwei Jahren familiengerichtlich genehmigt hatte, beantragten die Eltern im vorliegenden Verfahren die Verlängerung dieser Genehmigung.

Fixierung eines Kindes ohne gerichtliche Genehmigung? Die Vorinstanzen

Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, weil die Maßnahme nicht genehmigungsbedürftig sei. Daraufhin hat das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Verfahrensbeistands des Kindes zurückgewiesen. Dagegen hat der Verfahrensbeistand die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt.

Fixierung eines Kindes ohne gerichtliche Genehmigung? Dazu der BGH:

Die Entscheidung

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Fixierung eines Kindes ohne gerichtliche Genehmigung? Einwilligung der Eltern ausreichend

Nach Auffassung des BGH dürfen Eltern in Ausübung ihrer elterlichen Sorge selbst in eine erforderliche und verhältnismäßige Fixierung ihrer Kinder einwilligen; das Gesetz sehe eine familiengerichtliche Genehmigung solcher Maßnahmen nicht vor.

Bedeutung des § 1631b BGB

Nach § 1631b BGB bedürfe die Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, der Genehmigung des Familiengerichts. Dabei gehe das Gesetz, wie sich auch aus entsprechenden Vorschriften im Betreuungsrecht und im Verfahrensrecht ergibt, von einem engen Unterbringungsbegriff aus. In der zeitweiligen oder regelmäßigen Fixierung eines in einer offenen Einrichtung lebenden Kindes liege danach keine Unterbringung.

Fixierung eines Kindes ohne gerichtliche Genehmigung? Keine Verpflichtung zur Genehmigung des Familiengerichts nach Kindschaftsrecht

Eine Verpflichtung zur Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen, zu denen auch eine Fixierung zählt, enthalte das Gesetz im Kindschaftsrecht nicht. Zwar verlange das Gesetz im Betreuungsrecht für psychisch kranke oder körperlich, geistig oder seelisch behinderte Volljährige sowohl bei einer geschlossenen Unterbringung (§ 1906 Absatz 1, 2 BGB) als auch bei einer unterbringungsähnlichen Maßnahme (§ 1906 Absatz 4 BGB) die Genehmigung durch das Betreuungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2013 – XII ZB 24/12).

Die Vorschrift des § 1906 Abs. 4 BGB sei aber nicht entsprechend auf unterbringungsähnliche Maßnahmen gegenüber Minderjährigen anwendbar. Es fehle schon an einer dafür erforderliche Regelungslücke, weil die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Fixierung Minderjähriger dem Gesetzgeber bekannt sind und er die Vorschrift des § 1906 Absatz 4 BGB gleichwohl ausdrücklich auf unterbringungsähnliche Maßnahmen gegenüber Volljährigen begrenzt hat (BT-Drs. 11/4528, S. 82 f.).

Fixierung eines Kindes ohne gerichtliche Genehmigung? Staatliches Wächteramt

Weiter hat der BGH entschieden, dass eine entsprechende Vorschrift im Kindschaftsrecht auch nicht durch das staatliche Wächteramt von Verfassungs wegen geboten ist. Anders als im Betreuungsrecht handelten Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht aufgrund staatlicher Bestellung, sondern in Ausübung ihres Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Und zwar sei die Erziehung der Kinder damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt; staatliche Verantwortung und Kontrolle seien im Bereich des Erziehungsrechts eingeschränkt. Zur Gewährleistung des Schutzes minderjähriger Kinder biete das Gesetz u.a. mit dem Verbot entwürdigender Erziehungsmaßnahmen in § 1631 Abs. 2 BGB und mit der Möglichkeit einer Entziehung der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls nach den §§ 1666 ff. BGB ausreichende Handhabe.

Fixierung eines Kindes ohne gerichtliche Genehmigung? Was lernen wir daraus?

Anders als in stationären Pflegeeinrichtungen ist Betreuungsrecht im Verhältnis Eltern zu ihren Kindern nicht anwendbar. Und zwar überlagert das Elterngrundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG insoweit das Betreuungsrecht.

Fixierung eines Kindes ohne gerichtliche Genehmigung?

Siehe auch: https://raheinemann.de/pflegeheime-zur-nutzung-von-bettgittern-oder-fixierung-verpflichtet/ und https://raheinemann.de/bgh-zu-familiengerichtlichen-massnahmen-bei-gefaehrdung-des-kindeswohls/ und https://raheinemann.de/beziehung-zwischen-47-jaehrigem-und-15-jaehriger-entspricht-kindeswohl/ und https://raheinemann.de/alleiniges-sorgerecht-und-kindeswohl/ und https://raheinemann.de/teilnahme-von-kindern-unter-14-jahren-an-lasertag-spiel-erlaubt/ und https://raheinemann.de/reform-der-elterlichen-sorge-evaluiert/ und https://raheinemann.de/umgangsrecht-wegen-corona-pandemie-eingeschraenkt/ und https://raheinemann.de/wessen-haushaltsanghoerige-sind-kinder-bei-getrennt-lebenden-eltern/ und https://raheinemann.de/ueberpruefen-familiengerichte-corona-schutzmassnahmen-an-schulen/ und https://raheinemann.de/gebietet-kindeswohl-umgangspflicht-des-vaters/ und https://raheinemann.de/uebertragung-sorgerecht-und-vereinbarkeit-mit-dem-kindeswohl/ und https://raheinemann.de/bundesrat-will-ausweitung-des-kinderlaerm-privilegs/ und https://raheinemann.de/vorrang-von-pflegeeltern-gegenueber-verwandten-wegen-kindeswohl/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fixierung eines Kindes ohne gerichtliche Genehmigung? Dazu hat der BGH mit Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 559/11 entschieden. Dazu hat der BGH mit Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 559/11 entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Fixierung eines Kindes ohne gerichtliche Genehmigung? Dazu hat der BGH mit Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 559/11 entschieden.