Mehr Infos

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 27.09.2016, Az. VI ZR 310/14, die Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit bei einem Restaurantbesuch in Berlin am Vorabend einer Misstrauensabstimmung gestattet.

Was ist passiert?

Der Kläger ist ehemaliger Regierender Bürgermeister der Stadt Berlin. Er wendet sich gegen die Veröffentlichung von drei Bildern in der Berlin-Ausgabe der von der Beklagten verlegten „BILD“-Zeitung unter der Überschrift „Vor der Misstrauensabstimmung ging´s in die Paris-Bar …“. Die Bilder zeigen den Kläger beim Besuch dieses Restaurants, einem bekannten Prominenten-Treff in Berlin, ferner einen Freund, den „Bread & Butter-Chef“, und dessen Frau am Vorabend der Misstrauensabstimmung im Abgeordnetenhaus von Berlin. Wegen des in die Kritik geratenen Managements beim Bau des neuen Berliner Flughafens (BER) war diese beantragt worden. Im Bildtext heißt es unter anderem: „Der Regierende wirkt am Vorabend der Abstimmung im Parlament ersichtlich entspannt … und genehmigt sich einen Drink in der Paris-Bar (Kantstraße)“. Die Bilder sind eingeschoben in einen Artikel über die politische Vita des Klägers mit der Überschrift „Vom Partybürgermeister zum Bruchpiloten“, in dem über die Amtsjahre des Klägers und seinen „Absturz in 11,5 Jahren“ berichtet wird.

Das Landgericht Berlin hatte mit Urt. v. 27.08.2013 – 27 O 180/13, der Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der genannten Bilder stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte das Berufungsgericht, das Kammergericht  Berlin mit Beschl. v. 07.07.2014 – 10 U 143/13, zurückgewiesen.

Was sagt der BGH dazu?

Der BGH hat auf die Revision der Beklagten die Klage abgewiesen.

Die veröffentlichten Fotos waren nach Auffassung des BGH dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) zuzuordnen und durften von der Beklagten deshalb auch ohne Einwilligung des Klägers (§ 22 KunstUrhG) verbreitet werden, da berechtigte Interessen des Abgebildeten damit nicht verletzt wurden. Bei der Beurteilung des Zeitgeschehens habe das Berufungsgericht den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus) könne die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die den davon betroffenen Regierenden Bürgermeister am Vorabend in einer für sich genommen privaten Situation zeigen, durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Die Bilder zeigten, wie der – von ihm unbeanstandet – als „Partybürgermeister“ beschriebene Kläger in der Öffentlichkeit am Vorabend des möglichen Endes seiner politischen Laufbahn mit dieser Belastung umging und zwar – wie im Kontext beschrieben – entspannt „bei einem Drink“ in der Paris-Bar. Es würden auch keine berechtigten Interessen des abgebildeten Klägers i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG durch die beanstandete Bildberichterstattung verletzt. Sie zeigten den Kläger in einer eher unverfänglichen Situation beim Abendessen in einem bekannten, von prominenten Personen besuchten Restaurant. Unter diesen Umständen konnte er – gerade am Vorabend der Misstrauensabstimmung – nicht damit rechnen, den Blicken der Öffentlichkeit und der Presse entzogen zu sein.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 167/2016 v. 27.09.2016 und Juris das Rechtsportal

 

RH