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Schützt Bankgeheimnis Kontoinhaber vor Preisgabe seiner Kontaktdaten? Dazu hat der BGH dem EuGH am 17.10.2013 eine Frage vorgelegt. Und zwar hat der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 – I ZR 51/12 – Davidoff Hot Water dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob ein Bankinstitut eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern darf. Und zwar, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist.

Was ist passiert?

Schützt Bankgeheimnis Kontoinhaber vor Preisgabe seiner Kontaktdaten?

Die Klägerin ist Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von „Davidoff“-Parfüms. Im Januar 2011 wurde über die Auktionsplattform eBay ein gefälschtes Parfüm unter der Marke „Davidoff“ angeboten. Und zwar stammte das Angebot nach Auskunft von eBay von einer S.F.. Deren Daten übermittelte eBay im Einzelnen. Bei eBay war als Konto, auf das die Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto hinterlegt.

Die Klägerin hatte behauptet, dass S.F. auf eine Abmahnung hin sämtliche Ansprüche zurückgewiesen habe. Und zwar, weil sie nicht Verkäuferin der Produktfälschungen gewesen sei. Die Klägerin hat sich im Übrigen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Die Klägerin hat die beklagte Sparkasse daher auf Auskunft über den Kontoinhaber des bei ihr geführten und im Rahmen der Auskunft von eBay benannten Kontos in Anspruch genommen.

In der 1. Instanz hat das Landgericht Magdeburg der Klage stattgegeben und die Sparkasse zur Auskunft verurteilt (Urteil vom 28.09.2011 – 7 O 545/11). In der Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht Naumburg die Klage abgewiesen (Urteil vom 15. 3.2012 – 9 U 208/11). Zwar lägen die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG vor, so das OLG. Allerdings sei die Beklagte gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Und zwar seien ihr kraft ihres Gewerbes Tatsachen anvertraut, deren Geheimhaltung durch ihre Natur geboten sei. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis.

Schützt Bankgeheimnis Kontoinhaber vor Preisgabe seiner Kontaktdaten? Dazu hat der BGH dem EuGH wie folgt eine Frage vorgelegt:

Vorlage EuGH

In der Revisionsiinstanz hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

Offensichtliche Rechtsverletzung

Der Vertrieb des gefälschten Parfüms stelle eine offensichtliche Rechtsverletzung dar, so der BGH. Und zwar habe die beklagte Sparkasse durch die Führung des Girokontos, über das der Verkäufer den Zahlungsverkehr abgewickelt hat, auch eine für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht. Damit lägen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG an sich vor.

Zeugnisverweigerungsrecht?

Schützt Bankgeheimnis Kontoinhaber vor Preisgabe seiner Kontaktdaten?

Die begehrte Auskunft müsse die beklagte Sparkasse aber nicht erteilen, wenn sie nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Verweigerung des Zeugnisses im Prozess berechtigt wäre. Da § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzt, müsse das Recht zur Verweigerung der Auskunft durch diese EU-Richtlinie gedeckt sein. Insoweit komme in Betracht Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie. Diese Regelung habe den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand.

Frage im Streitfall

Es stellt sich im Streitfall die Frage, ob die Kontodaten, über die die Klägerin von der Sparkasse Auskunft verlangt, Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie unterfallen und – wenn dies der Fall sein sollte – ob gleichwohl im Interesse der effektiven Verfolgung von Markenverletzungen die Beklagte Auskunft über die Kontodaten geben muss.

Auslegung von Unionsrecht betroffen

Schützt das Bankgeheimnis den Kontoinhaber vor Preisgabe seiner Kontaktdaten durch die Bank? Da die Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft, hat der Bundesgerichtshof sie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dazu hat der Bundesgerichtshof in dem Vorlagebeschluss erkennen lassen, dass aus seiner Sicht das Interesse an einer effektiven Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung den Vorrang vor dem Interesse der Bank haben sollte, die Identität des Kontoinhabers geheimzuhalten.

Der Bundesgerichtshof hat die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt, da sie die Auslegung von Unionsrecht betrifft. In dem Vorlagebeschluss hat der BGH erkennen lassen, dass aus seiner Sicht das Interesse an einer effektiven Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung den Vorrang vor dem Interesse der Bank an einer Geheimhaltung des Kontoinhabers haben sollte.

Schützt Bankgeheimnis Kontoinhaber vor Preisgabe seiner Kontaktdaten? Dazu siehe auch:

https://raheinemann.de/bankgeheimnis-nachrangig-gegenueber-auskunftsanspruch/

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Schützt Bankgeheimnis Kontoinhaber vor Preisgabe seiner Kontaktdaten? Dazu hat der BGH dem EuGH am 17.10.2013 eine Frage vorgelegt