Mehr Infos

Bundesrat will Ausweitung des Kinderlärm-Privilegs. Und zwar sieht ein Gesetzesentwurf des Bundesrates dies vor.

Was sieht der Gesetzesentwurf vor?

Änderung des § 22 Abs. 1a BImschG beabsichtigt

Bundesrat will Ausweitung des Kinderlärm-Privilegs. Und zwar soll nach einem Gesetzentwurf der Länderkammer (BT-Drs. 18/12949) eine Übertragung der immissionsschutzrechtlichen Ausnahme für Kinderlärm von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und Ballspielplätzen auch auf Sportanlagen erfolgen.  Danach soll eine dementsprechende Änderung des § 22 Abs. 1a BImschG vorgenommen werden. Und zwar würde demnach Lärm von Sportanlagen, wenn er von Kindern verursacht wird, bei der Berechnung der Lärmwirkung einer Sportanlage nicht berücksichtigt werden.

Bundesrat will Ausweitung des Kinderlärm-Privilegs Wie lautet die Regelung des  § 22 Abs. 1a BImschG?

Die Regelung des § 22 Abs. 1a BImschG hat folgenden Wortlaut:

„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“

Bundesrat will Ausweitung des Kinderlärm-Privilegs Ungleichbehandlung nicht sachgerecht

Dem Bundesrat zufolge sei die Ungleichbehandlung von Kinderlärm auf Ballspielplätzen gegenüber Kinderlärm auf Sportanlagen sei „nicht sachgerecht“. Und zwar werde Sportanlagenlärm durch die Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BImSchV) maßgeblich geregelt.

Bundesrat will Ausweitung des Kinderlärm-Privilegs – Was sagt die Bundesregierung dazu?

Die Bundesregierung lehnt in ihrer Stellungnahme den Entwurf ab, weil die Änderung „keinen praktischen Nutzen“ hätte. Und zwar sei sie nicht praktikabel und würde zu Abgrenzungsfragen und Vollzugsschwierigkeiten führen..

Quellen: hib – heute im bundestag Nr. 419 v. 04.07.2017 und Juris das Rechtsportal

Siehe auch: https://raheinemann.de/teilnahme-von-kindern-unter-14-jahren-an-lasertag-spiel-erlaubt/ und https://raheinemann.de/besserer-schutz-fuer-kinder-bei-familienstreitigkeiten-innerhalb-der-eu/ und https://raheinemann.de/haftung-des-aufsichtspflichtigen-fuer-fahrradfahrende-kinder/ und https://raheinemann.de/jetzt-gesetzliches-verbot-von-kinderehen/ und https://raheinemann.de/gesetz-zur-bekaempfung-von-kinderehen-vorgesehen/ und https://raheinemann.de/kann-kind-doppelnachnamen-aendern/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Bundesrat will Ausweitung des Kinderlärm-Privilegs. Und zwar sieht ein Gesetzesentwurf des Bundesrates eine Ausweitung des Kinderlärm-Privilegs vor.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Bundesrat will Ausweitung des Kinderlärm-Privilegs. Und zwar sieht ein Gesetzesentwurf des Bundesrates eine Ausweitung des Kinderlärm-Privilegs vor. Nach einem Gesetzentwurf der Länderkammer (BT-Drs. 18/12949) soll eine Übertragung der immissionsschutzrechtlichen Ausnahme für Kinderlärm von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und Ballspielplätzen auch auf Sportanlagen erfolgen.  Danach soll eine dementsprechende Änderung des § 22 Abs. 1a BImschG vorgenommen werden. Und zwar würde demnach Lärm von Sportanlagen, wenn er von Kindern verursacht wird, bei der Berechnung der Lärmwirkung einer Sportanlage nicht berücksichtigt werden.