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Am 30.06.2017 hat der Bundestag das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes beschlossen.

Für Internetzugangsanbieter und WLAN-Betreiber, z.B. Café-Betreiber schafft das Gesetz Rechtssicherheit. Für ihre Kunden können Sie nun offenes WLAN anbieten. Sie setzen sich dabei nicht mehr dem Risiko aus, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, falls Nutzer illegale Inhalte aus dem Internet abrufen. Das Gesetz stellt außerdem klar, dass ein WLAN-Betreiber nicht behördlich verpflichtet werden darf, Nutzer zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes durch seine Nutzer zu verlangen oder bei Rechtsverstößen Dritter sein WLAN-Angebot einzustellen.

Geistiges Eigentum bleibt trotzdem angemessen geschützt: Von WLAN-Betreibern können Rechteinhaber verlangen, dass einzelne, konkret benannte Internetseiten, gesperrt werden. Möglich ist dies dann, wenn über die Internetseiten ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet hat. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Rechtsverletzung sich wiederholt. Nicht in Rechnung gestellt werden dürfen dem WLAN-Betreiber auch in diesem Fall Vor- und außergerichtliche Kosten. In der Regel ist es für einen WLAN-Betreiber einfach und ohne technische Vorkenntnisse möglich, einzelne Internetseiten über die Einstellungen des WLAN-Routers zu sperren. Noch in diesem Jahr soll das Gesetz in Kraft treten.


Quelle: Pressemitteilung des BMWi v. 30.06.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH