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In diesem Blogbeitrag widmen wir uns der Frage “Darf man im Trennungsjahr einen neuen Partner haben?“. Das Trennungsjahr markiert eine gesetzlich festgelegte Phase, die in Deutschland als Voraussetzung für eine rechtskräftige Scheidung gilt. Ziel des Trennungsjahres ist es, beiden Ehepartnern die Möglichkeit zu geben, die Entscheidung zur Trennung nochmals zu überdenken und sicherzustellen, dass die Ehe unwiderruflich gescheitert ist. Rechtlich gesehen handelt es sich bei dem Trennungsjahr um ein Jahr, in dem die Ehegatten bereits getrennt leben müssen – sei es in getrennten Haushalten oder, wenn es aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, innerhalb einer gemeinsamen Wohnung, jedoch ohne gemeinsam zu wirtschaften oder als Paar zu agieren.

Das Eingehen einer neuen Beziehung während des Trennungsjahres ist grundsätzlich erlaubt und stellt keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben dar.

Was ist das gesetzliche Trennungsjahr im Ehe- und Familienrecht?

Das gesetzliche Trennungsjahr ist im Familienrecht eine Pflichtzeit, die Ehepartner einhalten müssen, bevor sie die
Scheidung einreichen können. Es dient dazu, sicherzustellen, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist und keine Versöhnung mehr möglich erscheint. Während des Trennungsjahres leben die Partner getrennt, was auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung möglich ist, solange eine klare räumliche und wirtschaftliche Trennung erfolgt. Ausnahmen vom Trennungsjahr sind nur in Härtefällen möglich.

Eine neue Beziehung im Trennungsjahr kann sich auf den Scheidungsprozess und finanzielle Ansprüche auswirken

Allerdings kann eine neue Partnerschaft im Trennungsjahr rechtliche Konsequenzen für den Scheidungsprozess und insbesondere finanzielle Ansprüche haben. Beispielsweise kann das Einziehen des neuen Partners als Zeichen dafür gedeutet werden, dass keine Aussöhnung zwischen den Ehegatten angestrebt wird, was den Scheidungsprozess beschleunigen könnte. Bei besonderen schwerwiegenden Umständen, wie zum Beispiel Schwangerschaft, kann ein neuer Partner im Trennungsjahr als Grund für einen Ehebruch auch zur Folge haben, dass die Einhaltung des Trennungsjahres für den anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB darstellt. In diesem Sinne können auch Unterhaltsansprüche versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre (§ 1579 BGB).

Darf man im Trennungsjahr einen neuen Partner haben?

Ja, im Trennungsjahr (§ 1565 Abs. 2 BGB) ist es grundsätzlich erlaubt, einen neuen Partner zu haben. Das Trennungsjahr dient dazu, das Scheitern der Ehe zu prüfen, und sieht nicht vor, dass Ehepartner währenddessen eine neue Beziehung vermeiden müssen.

Zudem wird durch das Eingehen einer neuen Beziehung während des Trennungsjahrs auch bestätigt, dass die Ehe tatsächlich als gescheitert anzusehen ist, was eine spätere Behauptung der Versöhnungsabsicht weniger wahrscheinlich macht. Für die endgültige Scheidung kann dies daher eine positive Rolle spielen, da es den Nachweis für eine klare Trennung erleichtert.

Allerdings hat das Eingehen einer neuen Partnerschaft im Trennungsjahr oft Auswirkungen auf den Scheidungsprozess und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, besonders in Bezug auf Unterhaltsansprüche und das Sorgerecht für gemeinsame Kinder.

Neuer Partner im Trennungsjahr — mögliche Auswirkungen:

  • Ein Zusammenziehen des Ehepartners, der im gemeinsamen Haus verbleibt, mit dem neuen Partner könnte zunächst einmal Auswirkungen auf den Wohnunterhalt haben.
  • Wenn der grundsätzlich Unterhaltsberechtigte dann in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB), kann die Unterhaltsleistung unter Umständen gänzlich versagt werden. Der andere Ehepartner hätte damit nämlich zu erkennen gegeben, dass er sich gänzlich aus der ehelichen Solidarität gelöst hat und dieser nicht mehr bedarf.
  • Bei besonderen schwerwiegenden Umständen, wie zum Beispiel Schwangerschaft, kann ein neuer Partner als Grund für einen Ehebruch auch zur Folge haben, dass die Einhaltung des Trennungsjahres für den anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB darstellt.
  • In vorgenanntem Sinne können auch Unterhaltsansprüche bei einem neuen Partner während des Trennungsjahres versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre (§ 1579 Nr. 7/8 BGB).

Gemeinsame Wohnung im Trennungsjahr und neuer Partner

Die gemeinsame Wohnung spielt im Trennungsjahr eine zentrale Rolle, da sie oft einer der Hauptstreitpunkte ist, wenn ein Partner auszieht oder ein neuer Partner einzieht. Grundsätzlich steht es beiden Ehegatten zu, während des Trennungsjahres in der Ehewohnung zu bleiben, selbst wenn das Paar offiziell getrennt lebt. Solange beide die Regeln des Getrenntlebens einhalten, beispielsweise getrennte Haushaltsführung und keine gemeinsamen Aktivitäten, bleibt das gesetzliche Trennungsjahr gewahrt.

Es empfiehlt sich aus Beweisgründen dann jedoch, klare Regelungen darüber zu treffen, ab wann das dauernde Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung stattfindet und wie es im Einzelfall aussehen soll. Dies wird insbesondere dann wichtig, wenn einer der Ehepartner später nicht mehr an der ursprünglichen Übereinkunft des Getrenntlebens in der gemeinsamen Wohnung festhalten will, oder sich nicht mehr scheiden lassen will. Dann muss der andere Ehepartner nachweisen können, seit wann das dauernde Getrenntleben vorlag.

Trennungsjahr: Neuer Partner im gemeinsamen Haus / in der gemeinsamen Wohnung

Falls ein neuer Partner in die eheliche Wohnung einzieht, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Insbesondere:

  • Ein solches Zusammenziehen könnte zum einen in bestimmten Fällen als Verletzung des Trennungsjahrs angesehen werden, wenn der neue Partner in den Alltag und das familiäre Umfeld eingegliedert wird.
  • Zudem kann dies bei späteren Auseinandersetzungen über die Nutzung der Wohnung oder der Aufteilung des gemeinsamen Hausrats zu Problemen führen.
  • Weiterhin könnte der andere Ehepartner gerichtlich eine Wohnungszuweisung gemäß § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB beantragen. Diese Vorschrift gilt für den Fall, dass die Ehegatten voneinander getrennt leben oder einer von ihnen getrennt leben will. Für diesen Fall kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.

Es ist daher ratsam, bei einem geplanten Zusammenzug mit einem neuen Partner während des Trennungsjahrs rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um Missverständnisse oder negative Auswirkungen auf den Scheidungsprozess zu vermeiden. Vereinbaren Sie diesbezüglich gerne direkt einen Termin mit unserem Anwalt für Scheidungsrecht.

Finanzielle Konsequenzen und Unterhaltsansprüche

Eine neue Partnerschaft im Trennungsjahr kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, insbesondere auf die Unterhaltsregelungen zwischen den Ehepartnern. Grundsätzlich besteht während des Trennungsjahres ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser Unterhalt soll sicherstellen, dass der wirtschaftlich schwächere Ehepartner die gewohnte Lebensführung zumindest für diese Übergangszeit aufrechterhalten kann. Das Eingehen einer neuen Beziehung im Trennungsjahr allein führt jedoch nicht automatisch zu einer Änderung oder zum Verlust dieses Anspruchs auf Trennungsunterhalt.

Komplizierter wird es, wenn der neue Partner im Trennungsjahr finanziell unterstützt oder in die gemeinsame Wohnung aufgenommen wird. Ein Einzug des neuen Partners im Trennungsjahr kann als veränderte Lebenssituation interpretiert werden, was möglicherweise den Anspruch auf Wohnunterhalt oder Trennungsunterhalt reduziert. Ein Gericht könnte dann entscheiden, dass der verbleibende Ehepartner teilweise eigenständig für den Lebensunterhalt aufkommen muss, falls er durch die neue Partnerschaft entlastet wird. Jedenfalls wenn der Unterhaltsberechtigte dann in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB), kann die Unterhaltsleistung unter Umständen gänzlich versagt werden. Der andere Ehepartner hätte damit nämlich zu erkennen gegeben, dass er sich gänzlich aus der ehelichen Solidarität gelöst hat und dieser nicht mehr bedarf.

Auch Unterhaltszahlungen für Kinder könnten unter bestimmten Umständen angepasst werden, je nachdem, wie die finanzielle Lage des unterhaltspflichtigen Elternteils beeinflusst wird.

Für Klarheit über die finanziellen Auswirkungen einer neuen Beziehung während des Trennungsjahres ist eine juristische Beratung empfehlenswert, insbesondere wenn es um die langfristige Absicherung nach der Scheidung geht. Vereinbaren Sie direkt einen Termin mit unserem Anwalt für Scheidungsrecht.

Auswirkungen auf das Sorgerecht und das Wohl der Kinder

Das Eingehen einer neuen Partnerschaft während des Trennungsjahres kann nicht nur die Beziehung zwischen den Ex-Partnern, sondern auch die Beziehung zu den gemeinsamen Kindern beeinflussen. Kinder erleben die Trennung der Eltern oft als Belastung, und die Integration eines neuen Partners kann zusätzliche emotionale Herausforderungen mit sich bringen. Bei anstehenden Sorgerechts- und/oder Umgangsrechtsentscheidungen spielt daher das Kindeswohl eine zentrale Rolle.

Im deutschen Familienrecht hat der neue Partner zwar keine gesetzliche Entscheidungsbefugnis, jedoch kann seine Präsenz den Familienalltag und die emotionale Stabilität der Kinder beeinflussen. In Konfliktsituationen oder bei Uneinigkeiten über das Sorgerecht und/oder Umgangsrecht könnte das Gericht die Umstände der neuen Partnerschaft in die Entscheidungsfindung einfließen lassen, um sicherzustellen, dass das Umfeld der Kinder möglichst stabil bleibt. In diesem Zusammenhang ist es ratsam, behutsam vorzugehen und die Beziehung zu einem neuen Partner schrittweise in das Leben der Kinder einzubinden. Offene Gespräche und ein einvernehmlicher Umgang zwischen den Eltern sind entscheidend, um das Wohl der Kinder zu gewährleisten.

Rechtliche Unterstützung und nächste Schritte

Um im Trennungsjahr rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, insbesondere wenn ein neuer Partner ins Leben tritt, ist die Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt entscheidend. Ein Anwalt für Familienrecht kann dabei helfen, individuelle Fragen zum Trennungsjahr und den rechtlichen Auswirkungen einer neuen Beziehung im Trennungsjahr umfassend zu klären. Besonders in Fällen, in denen finanzielle Fragen wie Unterhalt oder das Sorgerecht im Raum stehen, kann juristische Beratung Missverständnisse und Konflikte vorbeugen.

Zusätzlich empfiehlt es sich, die Modalitäten des dauernden Getrenntlebens möglichst schriftlich und detailliert frühzeitig zu regeln, um den Scheidungsprozess und die Trennung einvernehmlich zu gestalten. Ein Fachanwalt unterstützt bei der Klärung offener Fragen. Hier steht Ihnen gerne unser Anwalt für Familienrecht und Scheidungsrecht zur Verfügung. Des Weiteren können Sie auf unsere Kanzlei bauen, wenn Sie einen Anwalt für einen Ehevertrag oder Zugewinnausgleich benötigen.



Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin oder kontaktieren Sie uns per E-Mail.

Pflichtteil vom Erbe: Anspruch & Berechnung » Kanzlei Heinemann

Marko Rummel

Rechtsanwalt

Anwalt für Erbrecht

Anwalt für Familienrecht

Anwaltskanzlei Heinemann GbR, Magdeburg

Siehe auch:

Scheidung ohne Trennungsjahr?

Keine Sozialleistungen im Trennungsjahr wegen Eigenheim?

Beginnt das Trennungsjahr bei Inhaftierung des Ehegatten?