Dürfen Online-Anbieter Kunden zu „Sofortüberweisung“ drängen?
1.Dazu hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 24. Juni 2015 – 2-06 O 458/14 entschieden. Und zwar hat das LG dem Betreiber des Reiseportals start.de untersagt, bei der Buchung von Flugbeförderungen Verbrauchern als kostenlose Bezahlmehthode ausschließlich die Zahlungsweise „Sofortüberweisung“, bei der Kunde seine PIN und TAN an die Sofort AG übermitteln muss, anzubieten. Das Urteil dürfte gleichermaßen für Anbieter anderer Waren und Dienstleistungen gelten, die ebenfalls ausschließlich auf „Sofortüberweisung“ als einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit setzen.
2. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Frankfurt am 24.08.2016, 11 U 123/15, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 24.6.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen. Es handele sich im vorliegenden Fall um ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel i.S.d. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, so das OLG.
3. Auf die Revision des Klägers hat der BGH am 18.07.2017, KZR 39/16, das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2016 aufgehoben. Die Sofortüberweisung der S. GmbH sei den Verbrauchern gegenwärtig als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit nicht zumutbar.
Was ist passiert?
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Und zwar wandte sich der Kläger dagegen, dass der beklagte Betreiber des Reiseportals start.de bei der Buchung von Flugbeförderungen Verbrauchern als kostenlose Bezahlmehthode ausschließlich die Zahlungsweise „Sofortüberweisung“, bei der Kunde seine PIN und TAN an die Sofort AG übermitteln muss, anbieten.
Dürfen Online-Anbieter Kunden zu „Sofortüberweisung“ drängen?
Dazu das LG Frankfurt:
Dazu hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 24. Juni 2015 – 2-06 O 458/14 entschieden. Und zwar hat das LG dem Betreiber des Reiseportals start.de untersagt, bei der Buchung von Flugbeförderungen Verbrauchern als kostenlose Bezahlmehthode ausschließlich die Zahlungsweise „Sofortüberweisung“, bei der Kunde seine PIN und TAN an die Sofort AG übermitteln muss, anzubieten. Das Urteil dürfte gleichermaßen für Anbieter anderer Waren und Dienstleistungen gelten, die ebenfalls ausschließlich auf „Sofortüberweisung“ als einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit setzen.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass eine Zahlung mittels „Sofortüberweisung“ zwar eine gängige Zahlungsmethode sei. Indes sei das Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ nicht zumutbar im Sinne von § 312a Abs. 4 BGB.
So müsse der Kunde zur Nutzung von „Sofortüberweisung“ nicht nur in vertragliche Beziehungen zu einem ansonsten unbeteiligten Dritten, nämlich der Sofort AG als Betreiber des Dienstes „Sofortüberweisung“, treten. Vielmehr müsse der Kunde darüber hinaus der Sofort AG auch noch Kontozugangsdaten mitteilen und in den Abruf von Kontodaten einwilligen. Hierdurch erhalte ein Dritter umfassenden Einblick in besonders sensible Finanzdaten. Nicht zuletzt berge die Mitteilung von PIN und TAN erhebliche Risiken für die Datensicherheit und eröffne weitgehende Missbrauchsmöglichkeiten.
Entscheidung des OLG Frankfurt als Berufungsinstanz:
Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Frankfurt am 24.08.2016, 11 U 123/15, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 24.6.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen. Es handele sich im vorliegenden Fall um ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel i.S.d. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, so das OLG.
Entscheidung des BGH als Revisionsinstanz:
Auf die Revision des Klägers hat der BGH am 18.07.2017, KZR 39/16, das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2016 aufgehoben.
§ 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB sei anwendbar, soweit entsprechende Klauseln wie im Streitfall in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, so der BGH. Als Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit im Sinne von § 308 BGB sei § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ungeachtet der Verbraucherrechte-Richtlinie anwendbar. Denn nach Erwägungsgrund 14 der Verbraucherrechte-Richtlinie bleibe das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Regelungsbereich der Richtlinie unberührt.
Es könne im Streitfall kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der S. GmbH angebotenen Service um ein gängiges Zahlungsmittel handelt. Jedenfalls sei die Sofortüberweisung der S. GmbH den Verbrauchern gegenwärtig als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit nicht zumutbar.
Quelle: Juris das Rechtsportal