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Erhöhung der Altersgrenze für Kinderpflegekrankengeld? Der Petitionsausschuss ünterstützt diese Forderung nach Erhöhung der Altersgrenze. Und zwar die Forderung nach Erhöhung der Altersgrenze erkrankter Kinder für Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld.

Beschluss und Begründung

Die Abgeordneten beschlossen in der Sitzung am 25.04.2018 daher einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) „als Material“ zu überweisen und sie den Fraktionen des Bundestages „zur Kenntnis zu geben“.

Nach der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses haben Versicherte nach § 45 SGB V Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld (bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber), wenn das entsprechend einem ärztlichen Zeugnis erkrankte Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dem Ausschuss zufolge bestehe in jedem Kalenderjahr der Anspruch für jedes Kind längstens zehn Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens 20 Arbeitstage. Für die Gewährung des Anspruches sei eine weitere Voraussetzung, dass das zu beaufsichtigende, zu betreuende und zu pflegende Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist – etwa durch eine Familienversicherung.

Erhöhung der Altersgrenze für Kinderpflegekrankengeld? – Weitere Begründung:

Die Altersgrenze habe laut Vorlage bis 1991 bei acht Jahren gelegen. Es habe dann eine Erhöhung auf zwölf Jahre gegeben. Der Gesetzgeber habe damit deutlich gemacht, dass er Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr körperlich, geistig, und seelisch durchschnittlich soweit entwickelt sehe, „dass kein unmittelbarer Bedarf zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bestehe“.

Erhöhung der Altersgrenze für Kinderpflegekrankengeld? In der Beschlussempfehlung verweist der Petitionsausschuss auf weitere – neben den erwähnten sozialrechtlichen Regelungen zur Freistellung von der Arbeitspflicht und zu Entgeltersatzleistungen – Regelungen zivilrechtlicher Art zur Ermöglichung der Betreuung erkrankter Kinder. Zum einen bestehe ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 275 Abs. 3 BGB, das nicht an Altersgrenzen gebunden sei. Weiterhin bestehe der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung wegen Betreuung eines erkrankten Kindes gemäß § 616 Satz 1 BGB. Der Arbeitnehmer verliere danach den Anspruch auf Vergütung nicht, wenn er „unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleitung gehindert sei“. Die Betreuung eines erkrankten Kindes kann nach Ansicht des Petitionsausschusses darunter fallen. Altersgrenzen seien der Vorlage zufolge in diesem Fall nicht festgelegt.

Erhöhung der Altersgrenze für Kinderpflegekrankengeld?

Erhöhung der Altersgrenze für Kinderpflegekrankengeld? Empfehlung

Der Petitionsausschuss sehe trotz der dargestellten Situation Handlungsbedarf in Sachen Anhebung der Altersgrenze bei erkrankten Kindern. Die Abgeordneten empfehlen neben der Materialüberweisung an das BMG daher auch, die Petition den Fraktionen zur Kenntnis zu geben, „da sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet scheint“.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 259 v. 25.04.2018 und Juris das Rechtsportal

Erhöhung der Altersgrenze für Kinderpflegekrankengeld?

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Erhöhung der Altersgrenze für Kinderpflegekrankengeld?

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Erhöhung der Altersgrenze für Kinderpflegekrankengeld? Der Petitionsausschuss ünterstützt diese Forderung nach Erhöhung der Altersgrenze
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Erhöhung der Altersgrenze für Kinderpflegekrankengeld? Der Petitionsausschuss ünterstützt diese Forderung nach Erhöhung der Altersgrenze.