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Erleichterung für lebenswichtige Zwangsbehandlung Betreuter? Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Und zwar sieht der Gesetzesentwurf die Schließung einer Regelungslücke im Genehmigungsverfahren für lebenswichtige medizinische Zwangsbehandlungen von Personen, die selbst zu einer verantwortlichen Entscheidung nicht in der Lage sind, vor.

Wie wurde die Lücke erkannt?

Erleichterung für lebenswichtige Zwangsbehandlung Betreuter? Durch einen Beschluss des BVerfG vom 26.07.2016 (1 BvL 8/15) war diese Lücke offenbar geworden. Wie die Bundesregierung ausführt, geht es um betreute Personen, „die einer ärztlichen Maßnahme mit natürlichem Willen widersprechen, obgleich sie auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können“, die aber „ohne die medizinisch indizierte Behandlung einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleiden oder sogar versterben“.

Erleichterung für lebenswichtige Zwangsbehandlung Betreuter? Bisherige Rechtslage

Der Betreuer kann nach geltendem Recht eine solche Zwangsbehandlung „nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung“, also in einer geschlossenen Anstalt, veranlassen. Wie die Regierung ausführt, kann in den Fällen, in denen der Betreute nicht in der Lage oder willens ist, sich durch Flucht zu entziehen, eine „freiheitsentziehende Unterbringung“ also nicht geboten ist, auch die notwendige Behandlung nicht erzwungen werden,. Das BVerfG habe nun entschieden, „dass diese Schutzlücke mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar ist“.

Erleichterung für lebenswichtige Zwangsbehandlung Betreuter? Die Neuregelung

Daher soll mit dem vorgeschlagenen „Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“ (BT-Drs. 18/11240 – PDF, 1,1 MB)  „die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt“ werden. Die Voraussetzungen sollen im Übrigen so streng bleiben wie bisher. So soll die richterliche Genehmigung an eine stationäre Unterbringung in geeigneten Einrichtungen gebunden bleiben, eine ambulante Zwangsbehandlung also weiterhin nicht erlaubt sein. Zudem soll eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten durch einen ausdrücklichen Vorrang von Patientenverfügungen erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass eine Evaluierung des Gesetzes drei Jahre nach Inkrafttreten stattfindet. Und zwar unter anderem in Hinblick auf „die Wirksamkeit der Schutzmechanismen“.

Quellen: hib – heute im bundestag Nr. 110 v. 23.02.2017 und Juris das Rechtsportal

Erleichterung für lebenswichtige Zwangsbehandlung Betreuter?

Siehe auch: https://raheinemann.de/haben-bewohner-von-demenz-wgs-anspruch-auf-behandlungspflege/ und https://raheinemann.de/der-deutsche-richterbund-drb-gibt-stellungnahme-ab-zur-aenderung-der-zulaessigkeitsvoraussetzungen-von-aerztlichen-zwangsmassnahmen/ und https://raheinemann.de/neue-gesetzliche-regelung-zur-patientenverfuegung/

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Erleichterung für lebenswichtige Zwangsbehandlung Betreuter? Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Erleichterung für lebenswichtige Zwangsbehandlung Betreuter? Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.