Fortgeltungsklausel im Heimvertrag unwirksam? Dazu hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt am 02. 07.2008 – 3 L 53/06 – entschieden. Nach Ansicht des OVG sind Fortgeltungsklauseln in Heimverträgen, die eine Fortzahlung von Kosten für Wohnraum und Investitionen für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen nach dem Sterbetag des Heimbewohners unwirksam.
Was ist passiert?
Verschiedene Träger von Alten.- und Pflegeheimen hatten in Pflegeverträgen mit Heimbewohnern, die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen (SGB XI), so genannte Fortgeltungsklauseln vereinbart. Danach sollte der Heimträger für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen nach dem Sterbetag des Heimbewohners einen Anspruch auf Fortzahlung von Kosten für Wohnraum und Investitionen haben.
Das Landesverwaltungsamt Halle als zuständige Aufsichtsbehörde hatte die Verwendung dieser Klauseln in den Heimverträgen untersagt.
Fortgeltungsklausel im Heimvertrag unwirksam?
Die hiergegen von Heimträgern erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Magdeburg abgewiesen.
Fortgeltungsklausel im Heimvertrag unwirksam? Dazu das OVG Sachsen-Anhalt:
Die Entscheidung
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG) hat nunmehr die von acht Heimträgern dagegen eingelegten Berufungen zurückgewiesen und die Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg bestätigt.
Die Begründung
Zur Begründung hat das OVG im Wesentlichen ausgeführt, die Ansicht des Verwaltungsgerichts Magdeburg, dass für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, welche Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach den Regelungen des SGB XI erhalten, die Pflicht zur Entgeltzahlung generell mit dem Tod ende, sei nicht zu beanstanden.
Die von den Heimbetreibern ins Feld geführte Vorschrift des § 8 Abs. 8 S. 2 HeimG, wonach Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulässig sind, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird, könne die Vereinbarung einer Fortgeltungsklausel nicht rechtfertigen.
Wie geht es weiter?
Die Urteile des OVG sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt werden.
Was lernen wir daraus?
Fortgeltungsklausel im Heimvertrag unwirksam?
Konsequenz im Falle einer Rechtskraft
Sollten die Urteile des OVG rechtskräftig werden, können Heimbetreiber, die eine solche Klausel in den Heimverträgen verwenden, nach dem Tod eines Bewohners keine Fortzahlung von Kosten durch die Erben verlangen.
Kommentierung
Die Entscheidung des OVG vermag jedoch nicht zu überzeugen, da ein Anspruch auf Fortzahlung von Kosten für Wohnraum und Investitionen mit dem todesbedingten Ende der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung begründet wird.
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung?
Es handelt sich bei den Kosten für Wohnraum und Investitionen jedoch gerade nicht um Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß §§ 4 Abs. 2, 82 Abs. 1 S. 3 SGB XI bei stationärer Pflege der Pflegebedürftige selbst für Unterkunft und Verpflegung aufzukommen hat. Ebenso können gemäß § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI die dort genannten Investitionskosten nur dem Pflegebedürftigen berechnet werden. Der Bestand bzw. Wegfall des Versicherungsverhältnisses im Sinne des SGB XI kann somit die Rechtsbeziehung zwischen Heimbetreiber und dem (verstorbenen) Bewohner auf Grundlage des HeimG nicht unmittelbar betreffen.
Vergleich mit dem Zivilrecht
Im Übrigen zeigt auch ein Vergleich mit den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen die Unbilligkeit der getroffenen Entscheidung. Im Mietrecht führt der Tod des Mieters auch nicht ohne Weiteres zu einer Beendigung des Mietverhältnisses: sofern kein anderer in das Mietverhältnis entritt, wird es mit dem Erben fortgesetzt. Es besteht jedoch für beide Seiten ein Sonderkündigungsrecht (§ 564 BGB).
Entgegen diesem allgemeinen Grundsatz kürzt § 8 Abs. 8 S. 2 HeimG den Schutz des Heimbetreibers in seiner Rolle als „Vermieter“ bereits auf einen Zeitraum von zwei Wochen nach dem Todesfall. Zumindest eine solch enge Frist erscheint durchaus sachgerecht, da die Räumung, Renovierung und Wiederbelegung des Zimmers bzw. Heimplatzes auch stets eine gewisse Zeit in Anspruch in Anspruch nehmen wird. Schließt der Träger mit einem neuen Bewohner vor Ablauf der vereinbarten Fortgeltung einen Heinvertrag ab, so ermäßigen sich zudem die Kosten in vollem Umfang ab dem Inkrafttreten des neuen Vertragsverhältnisses (§ 8 Abs. 8 S. 3 HeimG). Eines zusätzlichen Schutzes der Erben bedarf es daher nicht. Diese werden gegenüber dem Todesfall eines „normalen Mieters“ überprivilegiert.
Fortgeltungsklausel im Heimvertrag unwirksam?
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/schuldbeitritt-eines-angehoerigen-zum-heimvertrag-wirksam/