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Freiheitsstrafe wegen Misshandlung des Pflegekindes. Dazu hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 02.08.2023, Az. 4 StR 222/22, entschieden. Und zwar hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Bochum vom 18.10.2021 verworfen. Das LG Bochum hatte die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Freiheitsstrafe wegen Misshandlung des Pflegekindes – Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vom 02.08.2023 zugrunde:

Der Entscheidung des BGH erfolgte aufgrund der Urteilsfeststellungen des Landgerichts Bochum. Danach fesselte die Angeklagte ihr damals fünf Jahre altes Pflegekind an Händen und Beinen, so dass sich die Haut an den Gelenken ablöste. Außerdem versetzte sie dem Geschädigten bei zwei anderen Gelegenheiten mit der flachen Hand einen schmerzhaften Schlag in das Gesicht und schlug ihn desweiteren mit einem Gegenstand auf den Unterarm. Dadurch bildeten sich ein Hämatom und eine Schwellung.

Die Vorinstanz

Freiheitsstrafe wegen Misshandlung des Pflegekindes. Das Landgericht Bochum hat die Angeklagte mit Urteil vom 18.10.2021, Az. II-5 KLs-153 Js 40/19-1/21, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Freiheitsstrafe wegen Misshandlung des Pflegekindes – Was sagt der BGH dazu?

Die Revision der Angeklagten hat der 4. Strafsenat des BGH verworfen.

Freiheitsstrafe wegen Misshandlung des PflegekindesBerücksichtigung Verfahrensverzögerung

Wegen der im Revisionsverfahren eingetretenen Verfahrensverzögerung hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt. Nach dieser Maßgabe ist das Urteil insgesamt rechtskräftig.

Quellen: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023155.html?nn=10690868, Beschluss des 4. Strafsenats vom 2.8.2023 – 4 StR 222/22 –

Freiheitsstrafe wegen Misshandlung des Pflegekindes – Siehe auch:

Widerruf Pflegeerlaubnis für fünfjähriges Kind?

Anspruch auf „Urlaub vom Pflegekind“?

Fixierung eines Kindes ohne gerichtliche Genehmigung?

Pflegeheime zur Fixierung verpflichtet?

Weisungen des Familiengerichts bei Kindeswohlgefährdung?

Kindeswohl kontra Beziehung 15-Jähriger mit 47-Jährigem?

Kind zu Pflegeeltern statt zu Verwandten wegen Kindeswohl?

Freiheitsstrafe wegen Kindestod nach Schütteltrauma?

Kein Versorgungsausgleich nach Misshandlung der Ehefrau?

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Freiheitsstrafe wegen Misshandlung des Pflegekindes. Dazu hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 02.08.2023, Az. 4 StR 222/22, entschieden.

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Freiheitsstrafe wegen Misshandlung des Pflegekindes. Dazu hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 02.08.2023, Az. 4 StR 222/22, entschieden.