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Anspruch auf „Urlaub vom Pflegekind“? Dazu hat das ArbG Bonn am 17.06.2016, Az. 5 Ca 2733/15 EU, entschieden. Und zwar hat das ArbG Bonn die Klage einer ehemaligen Mitarbeiterin einer Jugendhilfeorganisation auf Zahlung von Urlaubsabgeltung abgewiesen.

Was ist passiert?

Die ehemalige Mitarbeiterin hatte die Auffassung vertreten, ihr Arbeitgeber habe ihr während des gesamten Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub gewährt, weil sie die in ihre Familie aufgenommenen Pflegekinder ununterbrochen habe betreuen müssen. Mit ihrem Einverständnis waren ihr diese Pflegekinder durch das Jugendamt zur Vollzeitpflege zugewiesen worden. Die Arbeit der Klägerin bestand laut Arbeits-vertrag mit der Jugendhilfeorganisation im Wesentlichen darin, organisatorische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betreuung von Pflegekindern (z.B. Verwaltungsaufgaben) und sonstige sich aus der pädagogischen Arbeit mit Kindern ergebende Aufgaben wahrzunehmen. Der Arbeitgeber war daher der Auffassung, durch die Freistellung von Verwaltungstätigkeiten während der Schulferien habe er der Klägerin Urlaub gewährt.

Anspruch auf „Urlaub vom Pflegekind“? Dazu das ArbG Bonn

Die Entscheidung

Das ArbG Bonn hat die Klage abgewiesen.

Anspruch auf „Urlaub vom Pflegekind“? Die Begründung

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin Urlaub durch die Befreiung von der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gewährt. Diese habe aber lediglich die Verwaltungstätigkeiten umfasst. Die Pflicht zur Betreuung, Erziehung und Pflege der von der Klägerin in ihre Familie aufgenommenen Kinder ergebe sich demgegenüber nicht aus dem Arbeitsvertrag, sondern daraus, dass die Klägerin mit der Aufnahme der Pflegekinder Teilbereiche der Personensorge für diese übernommen habe. Für diese Aufgaben hatte die Klägerin neben der von der Beklagten gezahlten Arbeitsvergütung ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Erziehungsgeld (BEEG) erhalten.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist die Berufung vor dem LArbG Köln möglich.

 Quelle: Pressemitteilung des ArbG Bonn v. 17.06.2016

Anspruch auf „Urlaub vom Pflegekind“?

Siehe auch: https://raheinemann.de/urlaubsanspruch-am-jahresende-weg/ und https://raheinemann.de/darf-arbeitgeber-urlaubsansprueche-aus-elternzeit-kuerzen/ und https://raheinemann.de/darf-arbeitgeber-urlaubsansprueche-aus-elternzeit-kuerzen/ und https://raheinemann.de/haben-erben-anspruch-auf-urlaubsabgeltung/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-bezahlten-jahresurlaub-auch-fuer-zeit-des-elternurlaubs/ und https://raheinemann.de/urlaubsgeld-und-weihnachtsgeld-auf-mindestlohn-anzurechnen/ und https://raheinemann.de/pflegeerlaubnis-fuer-fuenfjaehriges-kind-widerruflich/ und https://raheinemann.de/bgh-verurteilt-pflegemutter-wegen-kindesmisshandlung/ und https://raheinemann.de/verfaellt-urlaub-am-ende-eines-jahres-automatisch/ und https://raheinemann.de/kein-urlaubsanspruch-bei-kurzarbeit-null/ und https://raheinemann.de/kein-untergang-des-urlaubsanspruchs-durch-tod-des-arbeitnehmers/ und https://raheinemann.de/urlaub-nachzugewaehren-bei-quarantaene-wegen-coronainfektion/ und https://raheinemann.de/kann-das-arbeitsgericht-die-hoehe-des-bonusanspruchs-ueberpruefen/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Anspruch auf „Urlaub vom Pflegekind“? Dazu hat das Das ArbG Bonn am 17.06.2016, Az. 5 Ca 2733/15 EU, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Anspruch auf „Urlaub vom Pflegekind“? Dazu hat das Das ArbG Bonn am 17.06.2016, Az. 5 Ca 2733/15 EU, entschieden.