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Freiheitsstrafe wegen Misshandlung von Pflegekind. Und zwar bestätigte der BGH mit Beschluss vom 02.08.2023, 4 StR 222/22, das Urteil des Landgerichts Bochum mit dem eine Pflegemutter wegen Misshandlung ihres Pflegekindes das Landgericht Bochum eine Pflegemutter zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Und zwar bestätigte der BGH das Urteil des Landgerichts Bochum mit dem eine Pflegemutter wegen Misshandlung ihres Pflegekindes das Landgericht Bochum eine Pflegemutter zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war. Folgender Sachverhalt lag der Verurteilung zugrunde:

Die Angeklagte fesselte ihr Pflegekind, welches zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre alt war, an den Händen und Beinen, was dazu führte, dass sich die Haut an den Gelenken ablöste. Des Weiteren versetzte sie dem Kind bei zwei anderen Gelegenheiten einen schmerzhaften Schlag ins Gesicht und schlug es mit einem Gegenstand auf den Unterarm, was zu einem Hämatom und einer Schwellung führte. 

Vorinstanz

Die Vorinstanz, zuletzt das Landegericht Bochum, mit dem Urteil vom 18. Oktober 2021 – II-5 KLs-153 Js 40/19-1/21 – hatte die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Freiheitsstrafe wegen Misshandlung von Pflegekind. Dazu der BGH

Die Entscheidung

Die Revision der Angeklagten hatte beim vierten Strafsenat des Bundesgerichtshofs keinen Erfolg.

Keine Rechtsfehler durch das Landgericht Bochum

Freiheitsstrafe wegen Misshandlung von Pflegekind. Die Revision der Angeklagten, welche sich auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt, ist gem. § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die gründliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ergab keine Rechtsfehler, die zuungunsten der Angeklagten wirken würden, weder hinsichtlich der Schuld noch des Strafmaßes. Als Konsequenz einer Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof wurde beschlossen, dass ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Im Ergebnis stellt der vierte Strafsenat des Bundesgerichtshofs fest, dass das Urteil insgesamt rechtskräftig und mithin wird die Revision der Angeklagten verworfen.

Quelle: Pressemittteilungdes BGH Nr. 155/2023: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023155.html

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Freiheitsstrafe wegen Misshandlung von Pflegekind. Und zwar bestätigte der BGH mit Beschluss vom 02.08.2023, 4 StR 222/22, das Urteil des Landgerichts Bochum. Fragen Sie den Anwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Freiheitsstrafe wegen Misshandlung von Pflegekind. Und zwar bestätigte der BGH mit Beschluss vom 02.08.2023, 4 StR 222/22, das Urteil des Landgerichts Bochum. Fragen Sie den Anwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei