Weisungen des Familiengerichts bei Kindeswohlgefährdung? Dazu hat der BGH am 23.11.2016, Az. XII ZB 149/16, verhandelt. Und zwar hat sich der BGH mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen das Familiengericht Eltern eines minderjährigen Kindes und Dritten Weisungen zum Schutz des Kindes erteilen kann.
Was ist passiert?
Weisungen des Familiengerichts bei Kindeswohlgefährdung? Der Sachverhalt
Mitte 2015 zog die allein sorgeberechtigte Mutter mit ihrer damals siebenjährigen Tochter in den Haushalt ihres Lebensgefährten ein. In den Jahren 2000 und 2004 war dieser wegen mehrerer Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtskräftig verurteilt worden. Davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung. Er hatte deshalb eine viereinhalbjährige Freiheitsstrafe bis Dezember 2009 vollständig verbüßt. Im April 2015 war ihm im Rahmen der anschließend angeordneten und bis Februar 2016 dauernden Führungsaufsicht verboten worden, zu Kindern und Jugendlichen weiblichen Geschlechts Kontakt aufzunehmen. Und zwar mit Ausnahme in Begleitung und unter Aufsicht eines Sorgeberechtigten. Im Jahr 2012 war er ferner wegen Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften und im Jahr 2013 wegen Nachstellung rechtskräftig verurteilt worden.
Weisungen des Familiengerichts bei Kindeswohlgefährdung? Die Entscheidung des AG Bruchsal
Das Amtsgericht Bruchsal hat im Juli 2015 mit Beschl. v. 28.07.2015, Az. 4 F 168/15, auf Anregung des Jugendamts der Mutter Teile des Sorgerechts entzogen und insoweit das Jugendamt als Ergänzungspfleger bestellt. Das Kind wohnte auf dessen Veranlassung dann zunächst bei einer befreundeten Familie und anschließend in einem Kinderhaus. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht die Wirksamkeit dieses Beschlusses im September 2015 ausgesetzt und der Mutter sowie dem Lebensgefährten Weisungen erteilt. Es hat der Mutter untersagt, das Kind ohne ihre gleichzeitige Anwesenheit mit dem Lebensgefährten verkehren zu lassen und zwischen 22 Uhr und 8 Uhr den Aufenthalt des Kindes in derselben Wohnung wie der Lebensgefährte zuzulassen. Entsprechende Verbote hat es gegen den Lebensgefährten ausgesprochen. Der Mutter hat es ferner aufgegeben, jederzeit unangekündigte Besuche des Jugendamts oder vom Jugendamt hiermit beauftragter Personen zu gestatten. Daraufhin ist das Mädchen in den Haushalt der Mutter zurückgekehrt.
Weisungen des Familiengerichts bei Kindeswohlgefährdung? Die Entscheidung des OLG Karlsruhe
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit dem angegriffenen Beschluss v. 19.02.2016, Az. 20 UF 121/15, dann die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die bereits ausgesprochenen Weisungen wiederholt. Die Voraussetzungen eines (teilweisen) Sorgerechtsentzugs lägen zwar nicht vor. Die angeordneten Ge- und Verbote seien aber angesichts einer bei dem Lebensgefährten sachverständig festgestellten 30%igen Rückfallwahrscheinlichkeit erforderlich.
Weisungen des Familiengerichts bei Kindeswohlgefährdung? Dazu der BGH
Die Entscheidung
Vor dem BGH ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Mutter, mit der sie den Wegfall der Ge- und Verbote anstrebte, ist ohne Erfolg geblieben.
Weisungen des Familiengerichts bei Kindeswohlgefährdung? Familiengericht bei Kindeswohlgefährdung gefordert
Das Familiengericht hat nach Auffassung des BGH gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen zu treffen, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind. Eine solche Kindeswohlgefährdung liege vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt werde, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Dabei seien an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender der drohende Schaden sei. Allerdings müsse die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit in jedem Fall auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen.
Weisungen des Familiengerichts bei Kindeswohlgefährdung? Drohender Schaden muß für das Kind erheblich sein
Der drohende Schaden müsse außerdem für das Kind erheblich sein. Maßnahmen nach § 1666 BGB seien selbst bei hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines nicht erheblichen Schadens nicht gerechtfertigt. In solchen Fällen sei dem elterlichen Erziehungs- und Gefahrabwendungsprimat der Vorrang zu geben. Ist eine Kindeswohlgefährdung in diesem Sinne festgestellt, habe das Gericht regelmäßig aus einer Vielzahl grundsätzlich möglicher Maßnahmen nach seinem Ermessen die gebotene Auswahl zu treffen.
Weisungen des Familiengerichts bei Kindeswohlgefährdung? Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB hat das Oberlandesgericht zu Recht bejaht
Die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB habe das Oberlandesgericht danach zu Recht bejaht. Mit sachverständiger Hilfe habe es eine zwar nicht überwiegende, aber durchaus erhebliche Gefahr festgestellt, dass der Lebensgefährte gegenüber dem Kind in ähnlicher Weise übergriffig werde wie in den Fällen, die seinen Verurteilungen in den Jahren 2000 und 2004 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zugrunde lagen. Die darauf fußende Annahme, wegen des dem Kind drohenden schwerwiegenden Schadens, der mit einem sexuellen Missbrauch verbunden wäre, bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Schädigung, begegne keinen rechtlichen Bedenken.
Weisungen des Familiengerichts bei Kindeswohlgefährdung? Einzelne Maßnahmen nicht zu beanstanden
Rechtlich seien auch die einzelnen Maßnahmen nicht zu beanstanden. Soweit sie einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Kindesmutter und ihres Lebensgefährten bedeuteten, seien sie in § 1666 Abs. 3 und 4 BGB ausdrücklich benannt oder den dort aufgezählten Maßnahmen vergleichbar. Zudem genügten die erteilten Weisungen dem stets zu beachtenden – und für den Fall der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666a BGB ausdrücklich geregelten – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie seien also zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen geeignet, erforderlich und den Beteiligten auch zumutbar.
Im Einzelnen
Insbesondere dem 13jährigen Bruder des Mädchens könne nicht angesonnen werden, durch seine ständige Anwesenheit die Ge- und Verbote zu ersetzen. Dies entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde. Ebenso könnten technische Maßnahmen keine hinreichende Sicherung bewirken. Und zwar technische Maßnahmen wie eine akustische Überwachung des Kinderzimmers mittels eines Babyphones. Oder eines Signals beim Öffnen der Tür zum Kinderzimmer. Die getroffenen Maßnahmen seien angesichts der schweren möglichen Folgen eines nur einmaligen Missbrauchs auch im Hinblick auf die erhebliche Beeinträchtigung der Lebensführung der Mutter, des Kindes und des Lebensgefährten und unter Berücksichtigung des festgestellten Grades der Rückfallgefahr zumutbar.
Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 231/2016 v. 16.12.2016 und Juris das Rechtsportal
Weisungen des Familiengerichts bei Kindeswohlgefährdung?
Siehe auch: https://raheinemann.de/naechtliche-fixierung-eines-kindes-in-offener-einrichtung-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/pflegeheime-zur-nutzung-von-bettgittern-oder-fixierung-verpflichtet/ und https://raheinemann.de/bgh-zu-familiengerichtlichen-massnahmen-bei-gefaehrdung-des-kindeswohls/ und https://raheinemann.de/beziehung-zwischen-47-jaehrigem-und-15-jaehriger-entspricht-kindeswohl/ und https://raheinemann.de/alleiniges-sorgerecht-und-kindeswohl/ und https://raheinemann.de/teilnahme-von-kindern-unter-14-jahren-an-lasertag-spiel-erlaubt/ und https://raheinemann.de/reform-der-elterlichen-sorge-evaluiert/ und https://raheinemann.de/trennungskinder-zu-weihnachten-und-anderen-feiertagen/ und https://raheinemann.de/ordnungsgeld-wegen-verstoss-gegen-umgangsvereinbarung/ und https://raheinemann.de/pflegeerlaubnis-fuer-fuenfjaehriges-kind-widerruflich/