Mehr Infos

Gesetzliche Änderungen im Eherecht beabsichtigt. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt für ein Gesetz zum Internationalen Güterrecht und außerdem zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts.

Worum geht es

Gesetzliche Änderungen im Eherecht beabsichtigt. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt für ein Gesetz zum Internationalen Güterrecht und außerdem zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts.

Nach Mitteilung der Bundesregierung dient der Gesetzesentwurf (BT-Drs. 19/4852) in erster Linie der Durchführung von zwei EU-Verordnungen, welche in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ab Ende Januar 2019 anzuwenden sind. Es gehe dabei um Fragen des ehelichen Güterstands. Und außerdem um Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften.

Außerdem ginge es darum, eine Lücke zu schliessen, welche im deutschen Internationalen Privatrecht vorhanden sei. Und zwar sei diese durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. Dezember 2017 in der Rechtssache C-372/16 (Sahyouni ./. Mamisch) entstanden. Nach der Entscheidung des EuGH fällt eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10 – Rom III-VO). Und zwar enthalte das autonome deutsche Recht hierzu keine ausdrückliche Kollisionsnorm.

Gesetzliche Änderungen im Eherecht beabsichtigt – Die Lösung

Und zwar enthalte der Entwurf die zur Durchführung der EuEheGüVO und der EuPartGüVO erforderlichen Bestimmungen.

Außerdem kläre der Entwurf im Internationalen Privatrecht insbesondere, in welchem Umfang ein Rückgriff auf das nationale Recht möglich bleibt. Der Entwurf ordne außerdem an, dass auf Scheidungen, die nicht in den sachlichen Anwen-dungsbereich der Rom III-VO fallen, deren Kollisionsnormen mit den nötigen Anpassungen entsprechende Anwendung finden.

Quellen: hib – heute im bundestag Nr. 756 v. 11.10.2018 und Juris das Rechtsportal und BT 19/4852

Gesetzliche Änderungen im Eherecht beabsichtigt.

Siehe auch: https://raheinemann.de/mehr-rechtssicherheit-beim-scheinvaterregress-geplant/ und https://raheinemann.de/gesetz-zur-notfallvertretung-durch-lebenspartner-steht-zur-abstimmung/ und https://raheinemann.de/kinder-nach-gesetzentwurf-zur-bekaempfung-von-kinderehen-geschuetzt/ und https://raheinemann.de/dav-stellungnahme-3517-skepsis-gegenueber-vorhaben-der-verbesserten-beistandsmoeglichkeit-unter-ehegatten-und-lebenspartnern/ und https://raheinemann.de/starke-familien-gesetz-vom-bundestag-verabschiedet/

Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Rechtsanwalt Marko Rummel: Gesetzliche Änderungen im Eherecht beabsichtigt. Dazu hib – heute im bundestag Nr. 756 v. 11.10.2018, Juris das Rechtsportal und BT 19/4852.