Mehr Infos

DAV zum Vorhaben einer gesetzlichen Vollmacht für Ehegatten. Und zwar äußert sich der Deutsche Anwaltsverein (DAV) in seiner Stellungnahme 35/17 dazu kritisch. Nach dem Vorhaben ist eine Verbesserung der Gesundheitsvorsorge des Betroffenen im Falle seiner unfall- oder krankheitsbedingten Behinderung beabsichtigt.

Im Einzelnen

Skeptisch beurteilt der DAV dieses Vorhaben im Gesetzentwurf zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (BT-Drs. 18/10485) und zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung (Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD), welche die DAV-Ausschüsse Anwaltsnotariat, Erbrecht und Familienrecht verfasst haben. Und zwar würden die Instrumente der Vorsorgevollmacht und Betreuung den Betroffenen eine ausreichende Hilfestellung geben, so der DAV. Die vorgesehene Regelung führe zu einer Rechtsunsicherheit für die Beteiligten. Zudem berge die vorgesehene Regelung Missbrauchsgefahren in sich.

Daher sollte eine gesetzliche Vollmacht unter Ehegatten und registrierten Lebenspartnern auf akute Notfälle beschränkt bleiben.

DAV zum Vorhaben einer gesetzlichen Vollmacht für EhegatteAnmerkung

Ehegatten können nach derzeit geltendem Recht weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen. Noch können sie diesen im Rechtsverkehr vertreten. Und zwar, solange sie nicht als rechtliche Betreuer ihres Partners bestellt werden. Oder solange sie nicht von ihm durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt worden sind.

Das deutsche Recht kennt zwar eine Vertretungsbefugnis von Ehegatten für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie (sogenannte Schlüsselgewalt – § 1357 BGB). Für weitere Bereiche besteht aber keine gesetzliche Vertretungsbefugnis. Im Verhältnis zwischen Kindern und ihren Eltern sieht das BGB lediglich Regelungen zur Vertretung der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern vor (§§ 1626, 1629 BGB).

Quellen: Pressemitteilung des DAV v. 24.04.2017 und Juris das Rechtsportal

DAV zum Vorhaben einer gesetzlichen Vollmacht für Ehegatten.

Siehe auch: https://raheinemann.de/gesetzliche-aenderungen-im-eherecht-beabsichtigt/ und https://raheinemann.de/mehr-rechtssicherheit-beim-scheinvaterregress-geplant/ und https://raheinemann.de/gesetz-zur-notfallvertretung-durch-lebenspartner-steht-zur-abstimmung/ und https://raheinemann.de/kinder-nach-gesetzentwurf-zur-bekaempfung-von-kinderehen-geschuetzt/ und https://raheinemann.de/kuendigung-der-vollkaskoversicherung-als-geschaeft-nach-§-1357-bgb/ und und https://raheinemann.de/muss-getrenntlebende-ehefrau-bei-kuendigung-der-ehewohnung-mitwirken/ und https://raheinemann.de/was-passiert-mit-meinen-digitalen-daten-nach-dem-tod/ und https://raheinemann.de/partner-nichtehelicher-lebensgemeinschaften-wie-eheleute/ und https://raheinemann.de/keine-uebertragung-des-alleinigen-sorgerechts-bei-vollmachtserteilung/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

DAV äußert sich zum Vorhaben einer gesetzlichen Vollmacht für Ehegatten und Lebenspartner in Angelegenheiten der Gesundheitssorge.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: DAV äußert sich zum Vorhaben einer gesetzlichen Vollmacht für Ehegatten und Lebenspartner in Angelegenheiten der Gesundheitssorge.