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Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung? Dazu hat das AG Frankfurt am 19.03.2021, 477 F 23297/20 RI, entschieden. Und zwar darf der getrenntlebende Ehemann die Zustimmung seiner Noch-Ehefrau zur Kündigung der einst gemeinsam angemieteten Ehewohnung fordern, so das AG Frankfurt.

Was ist passiert?

Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung? Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall trennten sich die Ehegatten am 11.11.2018. Daraufhin verließ der antragstellende Ehemann am 03.01.2019 die Ehewohnung mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn. In der weiteren zeitlichen Folge wurde das Scheidungsverfahren beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingeleitet.

Die Antragsgegnerin des Verfahrens und Ehefrau des Antragstellers, verblieb in der gemeinsam im Jahr 2013 angemieteten 5-Zimmer-Wohnung. Für diese Wohnung zahlte der Antragsteller auch in der Folgezeit die volle monatliche Netto-Kaltmiete von EUR 1.850,00 nebst Betriebskosten von EUR 350,00.

Die Antragsgegnerin lehnte die Übernahme des Mietverhältnisses ebenso ab, wie eine Mitwirkung bei der Kündigung durch Abgabe der Kündigungserklärung.

Antrag an das Familiengericht

Daraufhin wandte sich der Antragsteller an das Familiengericht. Und zwar nahm der Antragsteller hier die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter in Anspruch.

Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung? Dazu das AG Frankfurt

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung? Gegenseitige Rücksichtnahme nach § 1353 Abs. 1 S 2 BGB

Nach Ansicht des AG Frankfurt kann es dahinstehen, ob der Anspruch des Antragstellers seine Rechtsgrundlage in §§ 723 Abs. 1 S 1, 726, 730 BGB analog findet oder aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1353 Abs. 1 S 2 BGB folgt. Jedenfalls könne ein Ehepartner nach endgültiger Trennung der Eheleute die Zustimmung zur beziehungsweise die Mitwirkung bei der Kündigung derehemaligen Ehewohnung dann verlangen, wenn unterhaltsrechtliche Gründe oder auch der Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität dem nicht entgegenstehen.

Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung? Umfassende Billigkeitsprüfung

Das AG Frankfurt räumte schliesslich im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung dem Interesse des getrenntlebenden Ehemannes den Vorrang ein. Und zwar sollte danach das Interesse des Ehemannes, keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu werden, Vorrang haben gegenüber etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten.

Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung? Grundsatz der nachehelichen Solidarität nachrangig

Die Antragsgegnerin kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen, so das AG. Danach sei ihr zwar ein angemessener Zeitraum für Um- und Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse zuzubilligen. Allerdings sei dieser Zeitraum im konkreten Fall mit höchstens einem Jahr zu bemessen und damit verstrichen.

Quellen: Pressemitteilung des AG Frankfurt Nr. 5/2021 v. 30.04.2021 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung? Dazu hat das AG Frankfurt am 19.03.2021, 477 F 23297/20 RI, entschieden.