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Kindeswohl entscheidend bei Zuweisung der Ehewohnung? Das Interesse der Kinder – auch der nicht gemeinschaftlichen Stiefkinder – an einer geordneten, ruhigen und entspannten Familiensituation hat Vorrang vor den Interessen des Miteigentümers. Und zwar, wenn ein erträgliches Zusammenleben der Familie unter einem Dach nicht mehr möglich ist. Dabei ist der finanziell gut gestellte Ehepartner, der sich nicht um die Kinder kümmern muss, eher in der Lage, sich Ersatzwohnraum zu beschaffen und die Nachteile eines Wohnungswechsels in Kauf zu nehmen.

Eine Aufteilung der ehelichen Wohnung kann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Wohnverhältnisse so großzügig bemessen sind, dass mit einem Zusammentreffen der zerstrittenen Beteiligten entweder nicht zu rechnen ist. Oder, wenn sich die Streitparteien wenigstens im Interesse der Kinder zu arrangieren bereit sind und ein Mindestmaß an gegenseitiger Rücksichtnahme walten lassen. Das hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 26.08.2013 – II–14 UF 92/13 entschieden.

Was war passiert?

Die Beteiligten waren jeweils hälftige Miteigentümer eines Einfamilienhauses. Dieses wurde neben den Ehegatten auch von den beiden minderjährigen, aus einer früheren Beziehung der Ehefrau stammenden, Kindern bewohnt. Zwischen dem Ehemann und insbesondere einem der beiden Kinder kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen. Deren Umfang, d.h. etwaige körperliche Übergriffe, zwischen den Beteiligten war streitig. Kurzfristig verließ die damals 16-jährige Tochter die Wohnung und zog zu ihrem leiblichen Vater. Sie kehrte in den Haushalt ihrer Mutter zurück, als deren Ehemann das Haus verließ und in eine ihm von Freunden überlassene Wohnung einzog. Der Ehemann erstrebte die Rückkehr in das Hausanwesen und Überlassung von Räumlichkeiten im Kellergeschoß, da der Keller über einen eigenen Zugang verfüge. Im Übrigen müsse er die genutzte Wohnung wegen eines Wasserschadens verlassen.

Kindeswohl entscheidend bei Zuweisung der Ehewohnung? – Was sagt das OLG Hamm dazu?

Wohnungszuweisung nach dem Interesse der Kinder

Das OLG Hamm hat der Ehefrau das Haus zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Unschädlich sei, dass der Ehemann die Wohnung verlassen habe, da von einer Ehewohnung erst dann nicht mehr auszugehen sei, wenn der Ehegatte die Wohnung endgültig aufgebe. Hiervon sei aber nicht auszugehen, wenn das Verlassen der Wohnung durch eheliche Spannungen veranlasst sei. Bei der Prüfung einer unbilligen Härte seien etwaige Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang können gesundheitliche oder seelische Störungen auch ohne tatsächliche Auseinandersetzungen, auch allein durch eine spannungsgeladene Atmosphäre entstehen.

Sei ein erträgliches Zusammenleben der Familie unter einem Dach nicht mehr möglich, habe das Interesse der Kinder, auch von Stiefkindern, Vorrang. Zu berücksichtigen sei, ob der finanziell bessergestellte und nicht durch die Betreuung der Kinder belastete Ehegatte eher in der Lage sei, sich Ersatzwohnraum zu beschaffen. Eine Aufteilung der ehelichen Wohnung komme vorliegend nicht in Betracht, da nur ein Waschkeller zur Verfügung stehe. Zudem beabsichtige der Ehemann, den Einzug in den Keller dazu zu nutzen, den gemeinsamen Hund regelmäßig zu sehen. Regelmäßige Kontakte seien daher vorprogrammiert. Und zwar, weil wegen der sehr konfliktbeladenen Verhältnisse ein Mindestmaß an gegenseitiger Rücksichtnahme nicht zu erwarten sei.

Kindeswohl entscheidend bei Zuweisung der Ehewohnung? Gesetzliche Grundlagen

§ 1361b BGB in seiner ursprünglichen Fassung wurde durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20.02.1986 (BGBl I 1986, 301) eingeführt. Voraussetzung für die Zuweisung der ehelichen Wohnung insgesamt oder eines Teilbereichs war die Vermeidung einer schweren Härte. Diese Eingriffsschwelle erwies sich als den praktischen Anforderungen nicht gerecht werdend. Weder wurde den Fällen häuslicher Gewalt angemessen Rechnung getragen, noch den Belangen von im Haushalt lebenden Kindern. Im Zuge des zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) vom 11.12.2001 erfolgte daher eine Absenkung der Eingriffsschwelle auf Fälle der unbilligen Härte.

Unbillige Härte

Statt der Aufnahme eines ausdrücklichen Katalogs von Härtefällen hat der Gesetzgeber den häufigsten, eine unbillige Härte begründenden Lebenssachverhalt ausdrücklich normiert . Und zwar die Anwendung tatsächlicher Gewalt sowie die Beeinträchtigung des Wohls im Haushalt lebender Kinder (BT-Drs. 14/5429, S. 21). Ebenso wurde für Fälle bereits erfolgter Gewalt eine Beweiserleichterung vorgenommen Und zwar dahin, dass eine Vermutung für die Wiederholung spricht und der Täter beweisen muss, dass mit einer erneuten Gewaltanwendung nicht zu rechnen ist. § 1361 BGB ist gegenüber § 2 GewSchG lex specialis, wenn es bereits zu einer Trennung gekommen ist. Oder, wenn ein Ehegatte die Zuweisung der Wohnung erstrebt, um die Trennung herbeizuführen.

Kindeswohl entscheidend bei Zuweisung der Ehewohnung? Das Kindeswohl

Ebenso aber wie § 2 Abs. 6 GewSchG wird dem Kindeswohl bei der zu treffenden Billigkeitsabwägung besondere Bedeutung beigemessen. Unerheblich ist dabei, ob das Kindeswohl durch tatsächlich ausgeübte physische Gewalt beeinträchtigt wird. Oder eine fortdauernde psychische Belastung, folgend aus Spannungen und streitigen Auseinandersetzungen auf der Elternebene, in Rede steht. Da die Sicherung einer geordneten, ruhigen und entspannten Familiensituation primäres Ziel ist, erstreckt sich der Schutz über die Volljährigkeit hinaus. Dazu wird auf die Entscheidung des OLG Hamm, Beschl. v. 25.09.2013 – 2 UF 58/13 – ZKJ 2014, 22, hingewiesen.

Kontinuitätsgrundsatz

Als zentralem Aspekt der Kindeswohlprüfung kommt daher auch dem Kontinuitätsgrundsatz besondere Bedeutung bei. Daher ist vorrangig dem betreuenden Elternteil die Wohnung zuzuweisen. Und zwar,, um den Verbleib des Kindes in seiner bisherigen und gewohnten Umgebung sicherzustellen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls macht es keinen Unterschied, ob durch die familiären Spannungen gemeinsame Kinder der Ehegatten betroffen sind oder im Haushalt lebende Stiefkinder.

Kindeswohl entscheidend bei Zuweisung der Ehewohnung? Was lernen wir daraus?

Aus der Entscheidung des OLG Hamm ergibt sich nichts wirklich Neues zur Tatbestandsprüfung des § 1361b BGB. Die Entscheidung ist allerdings insoweit interessant, als sie den häufig vernachlässigten Aspekt des Kindeswohls in den Focus ihrer Tatbestandsprüfung rückt. Dem Praktiker zeigt die Emntscheidung eine stringent an den Tatbestandsmerkmalen orientierte Prüfung der Zuweisungsvoraussetzungen auf.

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Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Kindeswohl entscheidend bei Zuweisung der Ehewohnung während Trennungszeit. Dazu OLG Hamm mit Beschluss vom 26.08.2013 - II--14 UF 92/13. Fragen Sie den Anwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei
Rechtsanwalt Marko Rummel: Kindeswohl entscheidend bei Zuweisung der Ehewohnung während Trennungszeit. Dazu OLG Hamm mit Beschluss vom 26.08.2013 – II–14 UF 92/13. Fragen Sie den Anwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei