Ehewohnung vom Ehepartner nach Scheidung zu räumen? Dazu hat der BGH am 10.03.2021, XII ZB 243/20, entschieden. Und zwar hat der BGH die Frage beantwortet, wie lange nach Rechtskraft der Scheidung ein Ehegatte vom anderen die Überlassung der Ehewohnung verlangen kann, wenn diese im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Ehewohnung vom Ehepartner nach Scheidung zu räumen? Zu dieser Frage hatte der BGH über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Während ihrer Ehe bewohnte die Beteiligten gemeinsam eine Wohnung, die im Alleineigentum des antragstellenden geschiedenen Ehegatten steht. Seit der Trennung im Jahre 2014 und auch über die seit Dezember 2015 rechtskräftige Scheidung hinaus nutzt die Antragsgegnerin als geschiedene Ehegattin die Wohnung allein. Ursprünglich war die Antragsgegnerin Alleineigentümerin einer anderen, im selben Haus gelegenen Wohnung. Diese übertrug sie im Jahre 2016 unentgeltlich auf einen Sohn. An den antragstellenden geschiedenen Ehegatten zahlt die Antragsgegnerin als geschiedene Ehegattin weder Miete oder Nutzungsentschädigung. Sie trägt auch nicht sie die verbrauchsabhängigen Kosten. Ebenso wie Zahlungsaufforderungen des antragsstellenden geschiedenen Ehegatten sind ebenso erfolglos geblieben, wie sein Herausgabeverlangen.
Die Vorinstanzen
Ehewohnung vom Ehepartner nach Scheidung zu räumen? Und zwar hat der antragsstellende geschiedene Ehegatte beim Amtsgericht Lemgo einen auf § 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeantrag gestellt. Diesem hat das Amtsgericht – Beschluss vom 21. Februar 2019 – 9 F 120/18 – mit einer Räumungsfrist entsprochen hat. Die Beschwerde der Antragsgegnerin als geschiedene Ehegattin hat das Oberlandesgericht Hamm – Beschluss vom 24. April 2020 – 9 UF 78/19 – zurückgewiesen.
Ehewohnung vom Ehepartner nach Scheidung zu räumen? Dazu der BGH wie folgt:
Die Entscheidung
Der BGH hat die dagegen von der Antragsgegnerin als geschiedene Ehegattin eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Wie lange ist die Wohnung noch Ehewohnung?
Ehewohnung vom Ehepartner nach Scheidung zu räumen? Und zwar sei der aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten im Anwendungsbereich des § 1568 a BGB auch nach Rechtskraft der Scheidung nicht durchsetzbar, solange das Ehewohnungsverfahren eröffnet sei, so der BGH. Ob es sich (noch) um eine Ehewohnung im Sinne des § 1568 a BGB handelt, sei dabei nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung zu beurteilen. Insoweit sei der Anwendungsbereich des § 1568 a BGB immer dann eröffnet, wenn es sich bei den Räumen auch während des Getrenntlebens in rechtlicher Hinsicht um die Ehewohnung gehandelt hat.
Begrenzte Sperrwirkung
Diese Sperrwirkung sei im Ergebnis aber durch § 1568 a Abs. 6 BGB zeitlich begrenzt. Und zwar würden ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung nicht nur die Ansprüche auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung erlöschen. Sondern es würden auch diejenigen Ansprüche auf Überlassung der Ehewohnung erlöschen, wenn sie nicht vorher rechtshängig gemacht worden sind.
Zwar treffe § 1568 a Abs. 6 BGB seinem Wortlaut nach keine Regelung für die Ansprüche des Ehegatten auf Überlassung der Ehewohnung nach § 1568 a Abs. 1 und 2 BGB. Ehewohnung vom Ehepartner nach Scheidung zu räumen? Gleichwohl führe das Erlöschen der auf die Begründung eines Mietverhältnisses bezogenen Ansprüche aus § 1568 a Abs. 3 und 5 BGB nach Ablauf der Jahresfrist in Anbetracht von Sinn und Zweck der Regelung und des systematischen Gesamtzusammenhangs dazu, dass dann auch der aus § 1568 a Abs. 1 oder 2 BGB folgende Überlassungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Rechtsklarheit
Und zwar sehe im Interesse der Rechtsklarheit die gesetzliche Regelung als Rechtsfolge ausschließlich die Begründung oder Fortführung eines Mietverhältnisses vor. Ehewohnung vom Ehepartner nach Scheidung zu räumen? Auch in den Fällen, in denen der zur Überlassung verpflichtete Ehegatte Alleineigentümer der Ehewohnung ist, solle nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der Abschluss eines Mietvertrags der Regelfall sein. Und zwar wäre ohne die Geltung der Jahresfrist auch für den Überlassungsanspruch der verpflichtete Eigentümer-Ehegatte schutzlos. Dann wäre ihm nämlich die Möglichkeit genommen, die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Absicherung dieses Überlassungsverhältnisses mittels Mietvertrags durchzusetzen.
Zudem würden Gründe der Praktikabilität und Rechtssicherheit für dieses Auslegungsergebnis streiten. Außerdem Sinn und Zweck der Bestimmung, nicht mietvertraglich geregelte Nutzungsverhältnisse nach Möglichkeit zu vermeiden. Belange des Kindeswohls würden dem nicht entgegenstehen. Und zwar deswegen nicht, weil der Zeitraum von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung jedenfalls ausreichend sei, um eine Wohnungsüberlassung zu beantragen. Schließlich trage eine klare zeitliche Grenze dem Umstand Rechnung, dass sich die Rechtfertigung des mit § 1568 a BGB verbundenen Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht des anderen Ehegatten aus der Funktion der Wohnung als Lebensmittelpunkt der Familie ableitet.
Ehewohnung vom Ehepartner nach Scheidung zu räumen? Jahresfrist abgelaufen
Und zwar sei im vorliegenden Fall die Jahresfrist längst abgelaufen, ohne dass die Antragsgegnerin als geschiedene Ehegattin Ansprüche aus § 1568 a BGB gerichtlich geltend gemacht habe. Da ihr auch nicht aus anderen Gründen, etwa einer sonstigen Vereinbarung zwischen den Beteiligten, ein Recht zum Besitz an der Wohnung zustehe, seisie nach § 985 BGB zur Herausgabe der Wohnung verpflichtet.
Quellen: Entscheidungen des BGH, Beschluss des XII. Zivilsenats vom 10.3.2021 – XII ZB 243/20 -, und Juris das Rechtsportal
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Siehe auch:
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