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Scheidung in Deutschland nach Heirat im Iran? Das OLG Hamm hat am 17.01.2013 – 4 UF 172/12 rechtskräftig entschieden, dass die Scheidung einer im Iran geschlossenen Ehe iranischer Eheleute in Deutschland nach iranischem Recht erfolgen kann.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Scheidung in Deutschland nach Heirat im Iran? Zu dieser Frage hatte das OLG Hamm über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die seit dem Jahr 2001 in Deutschland lebenden iranischen Eheleute schiitischen Glaubens schlossen 1991 in Teheran die Ehe. Dabei vereinbarten sie per notariellen Vertrag Bedingungen für eine Scheidung. Danach sollte die Ehefrau zum Scheidungsantrag berechtigt sein, wenn der Ehemann sich für sechs Monate weigere, die Unterhaltskosten seiner Frau zu bezahlen oder ihre sonstigen Rechte nicht achte, sowie auch dann, wenn das Benehmen und Verhalten des Ehemanns so unerträglich werde, dass das Eheleben nicht fortgesetzt werden könne.

Nach der Trennung der Eheleute im Oktober 2009 leistete der Ehemann keine Unterhaltszahlungen. Die Ehefrau beantragte die Scheidung, der Ehemann widersprach.

Das AG Siegen

Scheidung in Deutschland nach Heirat im Iran? Das AG Siegen sprach die Scheidung der iranischen Eheleute aus.

Scheidung in Deutschland nach Heirat im Iran? Dazu das OLG Hamm

Die Entscheidung

Das OLG Hamm bestätigte den Scheidungsausspruch des AG Siegen.

Zuständigkeit der deutschen Gerichte

Zunächst einmal müsse die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Scheidungsantrag vorliegen. Und zwar ergebe sich diese aus der dem § 606a ZPO vorgehenden Verordnung EG VO Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABL Nr. L 338 S. 1 – sog. Verordnung Brüssel IIa -).

Scheidung in Deutschland nach Heirat im Iran? Welches Recht ist anzuwenden?

Aus einem fortgeltenden Staatsvertrag aus dem Jahr 1929 ergebe sich, dass in der Sache materielles iranisches Scheidungsrecht anzuwenden sei.

Scheidung in Deutschland nach Heirat im Iran? Voraussetzungen für die Scheidung

Nach Ansicht der Familienrichter lägen sowohl gesetzliche als auch vertragliche Gründe für die Scheidung vor.

Die Ehefrau befinde sich in einer schweren Notlage. Das sei ein gesetzlicher Scheidungsgrund nach iranischem Recht, bei dem eine Ehe auch ohne Zustimmung des Ehemanns geschieden werden könne. Die Notlage bestehe, weil die Ehefrau die von ihrem Ehemann jetzt ebenfalls abgelehnte Ehe nicht fortsetzen könne und sie dieser dadurch unter Druck zu setzten versuche, dass er seine Zustimmung zur Scheidung von seinen Bedingungen abhängig mache. Abgesehen von dem gesetzlichen Scheidungsgrund könne sich die Ehefrau auch auf die beiden vertraglich vereinbarten Scheidungsgründe berufen.

Der Ehemann verweigere der Ehefrau über sechs Monate Unterhaltszahlungen, wobei es nach der vertraglichen Vereinbarung auf die Gründe für die Weigerung nicht ankomme. Im Übrigen sei das Benehmen des Ehemanns unerträglich, so dass das Eheleben nicht fortgesetzt werden könne. Der Mann selbst wolle das eheliche Zusammenleben nicht mehr aufrechterhalten und versuche, die Frau zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Scheidung in Deutschland nach Heirat im Iran? Folgen für die Praxis:

Auch ein über hundert Jahre alter Vertrag kann über die Anwendung von ausländischem Recht in Deutschland entscheiden. Bei Fällen mit Auslandsbezug ist eine genaue Prüfung vorzunehmen, ob deutsches oder eben ausländisches Recht mit möglicherweise unterschiedlichen Rechtsfolgen zur Anwendung kommt.

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Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Scheidung einer im Iran geschlossenen Ehe in Deutschland nach iranischem Recht: OLG Hamm vom 17.01.2013 – 4 UF 172/12. Fragen Sie den Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei
Rechtsanwalt Marko Rummel: Scheidung einer im Iran geschlossenen Ehe in Deutschland nach iranischem Recht: OLG Hamm vom 17.01.2013 – 4 UF 172/12. Fragen Sie den Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei