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Haftung der Bank bei Schließfacheinbruch. Dazu hat am 02.03.2016 das Kammergericht Berlin (nachfolgend „KG“), Az. 26 U 18/15, entschieden. Und zwar sei eine Bank im Rahmen ihrer Obhuts- und Aufklärungspflichten gegenüber ihren Kunden verpflichtet, gewisse Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz ihrer Schließfächer zu treffen, damit diese nicht ausgeraubt werden können, so das KG.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Haftung der Bank bei Schließfacheinbruch. Zu diesem Thema hatte das KG über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Bereits im Jahre 2006 hatte eine Kundin bei einer Bank ein Schließfach angemietet. Diese Bank vermietete am 01.04.2009 vormittags einer unbekannten männlichen Person, die sich mit einem – wie sich nachträglich herausstellte: gefälschten – finnischen Pass ausgewiesen hatte, ein weiteres Schließfach. Am Nachmittag desselben Tages erschien diese Person erneut in Begleitung zweier Männer, von denen einer eine große Sporttasche bei sich hatte. Ein Bankangestellter führte die drei Männer in den Tresorraum, schloss mit seinem Schlüssel das erste Schloss des Schließfachs auf und begab sich dann wieder in den allgemeinen Kundenbereich im Erdgeschoss. Die in dem Tresorraum allein gelassenen Männer brachen sodann eine Vielzahl von Schließfächern des einen Tresorschranks auf, darunter auch das von der geschädigten Kundin angemietete Schließfach.

Die Kundin trat die ihr gegen die Bank zustehenden Forderungen an eine Freundin ab, die Klage gegen die Bank auf Zahlung von 65.000 Euro erhob.

Die Vorinstanz

Nachdem das Landgericht Berlin, Az. 21 O 209/13, über die Behauptung der Klägerin, ihre Freundin habe in dem Schließfach diesen Bargeldbetrag aufbewahrt, Beweis erhoben hatte, gab es der Klage mit Urteil vom 15.01.2015 statt und verurteilte die Bank zur Zahlung der Summe einschließlich geltend gemachter Zinsen.

Haftung der Bank bei Schließfacheinbruch – Dazu das KG Berlin

Die Entscheidung

Die Berufung der Bank gegen das erstinstanzliche Urteil hat das KG Berlin zurückgewiesen.

Obhuts- und Aufklärungspflichten

Die Bank hat nach Auffassung des Kammergerichts die ihr gegenüber der Kundin obliegenden Obhuts- und Aufklärungspflichten verletzt. Ein Kunde, der ein Schließfach anmiete und dort in der Regel wertvolle Dinge aufbewahre, erwarte, dass die Bank gewisse Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Tresore treffe. Die Bank hätte es daher Tätern zumindest in gewissem Umfang erschweren müssen, sich unter Täuschung über ihre Identität und über ihre Absichten Zugang zum Schließfachraum zu verschaffen und dort ungehindert Schließfächer auszurauben. So wäre u.a. in Betracht gekommen,

  • die Echtheit der Ausweispapiere mithilfe des in der betroffenen Filiale vorhandenen Datensystems zu überprüfen,
  • die mitgeführte große Tasche vorher oder nachher zu kontrollieren,
  • im eigentlichen Schließfachraum eine Videokamera zu installieren und den Kunden aus Diskretionsgründen einen nicht überwachten Nebenraum zur Verfügung zu stellen und/oder
  • eine Alarmanlage, die auf Erschütterungen reagiert, welche durch den Einsatz von Brechwerkzeug hervorgerufen werden, in dem Tresorraum zu installieren.

Haftung der Bank bei Schließfacheinbruch – Interessenabwägung

Die gegenläufigen Interessen von Bank und Kunden seien gegeneinander abzuwägen. Und zwar gehe diese Abwägung gehe zu Lasten der Bank. Einerseits hätte die Bank eine oder mehrere der vorgenannten Sicherungsvorkehrungen unschwer umsetzen können, während die Kunden keine Möglichkeiten gehabt hätten, ihr Eigentum in den Schließfächern besonders zu schützen. Zum anderen sei der Aufwand, um die Risiken eines Aufbruchs mittels der vorgenannten Maßnahmen zu minimieren, der Bank zumutbar gewesen. Und zwar sei dabei zu berücksichtigen, dass das wertvolle Eigentum der Schließfachkunden in erheblichem Maße gefährdet gewesen wäre.

Indem sie nicht darauf hingewiesen habe, dass entgegen der stillschweigenden Erwartungshaltung keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien, habe die Bank auch die Pflicht zur Aufklärung ihrer Kundin (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB) verletzt.

Die Bank hafte auf Schadensersatz in voller Höhe, da zwischen den Parteien aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht mehr im Streit gestanden habe, dass sich in dem ausgeraubten Schließfach 65.000 Euro Bargeld befanden hätten, und da der Kundin keine Mitschuld vorgeworfen werden könne.

Was lernen wir daraus?

Banken sollten als Anbieter von Schließfächern in den Vertragsbedingungen möglichst genau die bestehenden Sicherungsmaßnahmen beschreiben und ggfs. in zulässigem Maße Haftungsbeschränkungen vereinbaren. So wäre denkbar eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 22.02.1996 – 5 U 929/95 – NJW-RR 1997, 331).

Für den Schließfachkunde ist im Übrigen nicht alles klar, wenn die Bank ggfs. dem Grunde nach  wegen Verletzung von Obhuts- und/oder Hinweispflichten haftet. Und zwar trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für den Inhalt des Schließfachs. D.h. er muss darlegen und im Bestreitenfall beweisen, welche Gegenstände im Schließfach eingelagert waren (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.2012 – 24 U 193/11 – WM 2013, 1744, 1747).

Quellen: Pressemitteilung des KG Berlin Nr. 16/2016 v. 04.03.2016 und Juris das Rechtsportal

Haftung der Bank bei Schließfacheinbruch. Dazu hat am 02.03.2016 das Kammergericht Berlin (nachfolgend „KG“), Az. 26 U 18/15, entschieden. Und zwar fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei

Siehe auch:

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Haftung der Bank bei Schließfacheinbruch. Dazu hat am 02.03.2016 das Kammergericht Berlin (nachfolgend „KG“), Az. 26 U 18/15, entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Haftung der Bank bei Schließfacheinbruch. Dazu hat am 02.03.2016 das Kammergericht Berlin (nachfolgend „KG“), Az. 26 U 18/15, entschieden. Und zwar fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei