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Darlehen mit SWAP-Risiko sittenwidrig? Dazu hat am 08.02.2017, Az. 26 U 32/15, das KG Berlin entschieden. Und zwar sei ein Darlehensvertrag über circa 3 Millionen Euro, den eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen 2007 mit einer Bank abgeschlossen hätte und dessen Zinssatz von der Entwicklung des Euro/CHF-Wechselkurses abhängig sei, nicht sittenwidrig, auch wenn der Zinssatz derzeit 18,99% betrage, so der BGH.

Was ist passiert?

Gegen die in Berlin ansässige Bank hatte die Gemeinde Klage erhoben mit dem Ziel, bereits gezahlte Zinsen von über eine Mio. Euro, die sie für das gewährte Darlehen gezahlt hatte, zurückzuerhalten. Zugleich wollte die Gemeinde festgestellt wissen, dass sie aus einem weiteren Darlehensvertrag, den sie 2011 zur Ablösung des früheren Kredits abgeschlossenen hatte, nicht mehr zurückzahlen müsse, als die reine Darlehensvaluta ohne Zinsen. Daraufhin hatte die beklagte Bank Widerklage erhoben und verlangte von der Gemeinde die Zahlung fällig gewordener Zinsen i.H.v. ca. 63.000 Euro.

Mit Urteil vom 19.02.2015, Az. 37 O 24/14, hatte das LG Berlin die Klage abgewiesen und die Gemeinde auf die Widerklage zur Zahlung der Zinsen verurteilt.

Darlehen mit SWAP-Risiko sittenwidrig? Was sagt das Kammergericht Berlin dazu?

Die Entscheidung

Vor dem KG Berlin ist die dagegen von der Gemeinde eingelegte Berufung erfolglos geblieben.

Keine Sittenwidrigkeit

Das Darlehen, für das die Gemeinde das Währungsrisiko übernommen hatte, ist nach Auffassung des Kammergerichts zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages im Jahr 2007 nicht sittenwidrig gewesen. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) komme es nach Auffassung des Kammergerichts nicht auf das extreme Ansteigen des Zinssatzes in den späteren Jahren an.

Die Bank habe nämlich mit einer solchen, für die Gemeinde so nachteiligen Entwicklung der Währungen, nicht habe rechnen müssen. Die Gemeinde könne auch keine Anpassung des Zinssatzes an die aktuelle Marktlage beanspruchen, da die Geschäftsgrundlage nicht entfallen sei. Der Gemeinde sei vertraglich das Risiko der für sie negativen Entwicklung des Zinsniveaus zugewiesen worden.

Kein Schadensersatz

Auch hafte die Bank nicht auf Schadensersatz, da sie nicht gegen ihre Beratungspflichten verstoßen habe. Sie habe in den schriftlichen Unterlagen hinreichend darüber aufgeklärt, dass bei einer bestimmten Entwicklung der Währungen sehr schnell mit erheblichen Zinssteigerungen zu rechnen wäre. Auch sei dabei zu berücksichtigen, dass ein Stadtkämmerer die Verhandlungen auf Seiten der Gemeinde geführt habe, bei dem ein gewisses finanzwirtschaftliches Grundverständnis vorausgesetzt werden könne.

Aufzeigen von Altenativen

Die Bank habe der Gemeinde zudem zur Umschuldung von früheren Darlehensverträgen mit ursprünglich hohen Zinssätzen drei Alternativen vorgelegt, nämlich ein Darlehensangebot mit einem festem Zinssatz von 5,99%, ein Angebot mit einem am Wechselkurs Euro/CHF orientierten Ausgangszinssatz von 4,29% und der Möglichkeit von wechselkursbedingten Zinserhöhungen, aber abgesichert durch eine Kappungsgrenze, und das Angebot über den dann abgeschlossenen Vertrag mit einem relativ niedrigen Ausgangszins von bis zu 3,79%, aber der (unsicheren) Koppelung an die Währungsentwicklung ohne Begrenzung. Das Risiko einer erheblichen Zinssteigerung sei die Gemeinde bewusst eingegangen und habe nur – vergeblich – darauf gehofft, der Zinssatz des letztlich abgeschlossenen Darlehens werde dauerhaft niedrig bleiben.

Gegen das Urteil ist die Revision beim BGH zugelassen worden.

Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin Nr. 10/2017 v. 08.02.2017 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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