Kontoinhaberhaftung bei Missbrauch von eBay-Mitgliedskonto? Dazu hat der BGH am 11.05.2011, VIII ZR 289/09, entschieden. Und zwar liege ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden seien, so der BGH. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen seien dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Für eine Zurechnung reiche es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat. Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, würden keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern begründen.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Kontoinhaberhaftung bei Missbrauch von eBay-Mitgliedskonto? Zu dieser Frage hatte der BGH über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Und zwar unterhielt die Beklagte beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 € abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 € beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 €.
Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. Und zwar heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in § 2 Ziffer 9:
„Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ …
Die Vorinstanzen
Kontoinhaberhaftung bei Missbrauch von eBay-Mitgliedskonto? Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auch das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung des Landgerichts und hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Kontoinhaberhaftung bei Missbrauch von eBay-Mitgliedskonto? Dazu der BGH
Die Entscheidung
Die Beurteilung des Berufungsgerichts halte rechtlicher Nachprüfung stand, so der BGH. Daher sei die Revision zurückzuweisen. Und zwar habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 433 Abs 1, 280 Abs 1, 3, 281 Abs 1 BGB verneint. Zwischen den Parteien sei über die unter Verwendung des eBay-Mitgliedskontos der Beklagten zum Verkauf angebotene Gastronomieeinrichtung kein Kaufvertrag zustande gekommen. Daher habe ihnicht die Verpflichtung oblegen, dem Kläger das Eigentum an diesen Gegenständen zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB), so dass sie nicht wegen Nichterfüllung dieser Pflicht auf Schadensersatz hafte.
Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar
Auch bei Internet-Geschäften seien die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, so der BGH.
Kontoinhaberhaftung bei Missbrauch von eBay-Mitgliedskonto? Keine Zurechnung von Drittem abgegebener Erklärungen
Und zwar würden Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, den Namensträger nur verpflichten, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen habe allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss.
Zurechnung fremder Erklärungen auch nicht aus § 2 Ziffer 9: der AGB von eBay
Kontoinhaberhaftung bei Missbrauch von eBay-Mitgliedskonto? Und zwar ergebe sich eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber auch nicht aus § 2 Ziffer 9: der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart seien, hätten sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon sei vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 084/2011 und Juris das Rechtsportal)
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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