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Kostenerstattung für Bewegungsprofil im Unterhaltsrechtsstreit? Dazu hat der BGH am 15.05.2013, XII ZB 107/08, entschieden. Und zwar hat der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit seinem Beschluss die Frage beantwortet, ob Detektivkosten für die Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils des geschiedenen Ehegatten im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits erstattungsfähig sind.

Was ist passiert?

Kostenerstattung für Bewegungsprofil im Unterhaltsrechtsstreit? Der Sachverhalt

Der Kläger war rechtskräftig zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden. In jenem Verfahren hatte die Beklagte als Unterhaltsberechtigte geltend gemacht, ihre Beziehung zu einem andern Mann sei beendet. Später hatte sie die Beziehung jedoch fortgesetzt.

Zur Vorbereitung einer Abänderungsklage hatte der Kläger einen Detektiv mit der Feststellung beauftragt, ob die Beklagte eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB unterhalte. Der Detektiv überwachte die Fahrten der Beklagten mit einem an ihrem Fahrzeug heimlich angebrachten GPS-Sender.

Kostenerstattung für Bewegungsprofil im Unterhaltsrechtsstreit? Die Vorinstanzen

Nachdem die Beklagte vorprozessual die Voraussetzungen für einen Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs verneint hatte, erkannte sie im anschließenden Abänderungsverfahren den Antrag des Klägers auf Wegfall seiner Unterhaltspflicht an. In dem Anerkenntnisurteil wurden ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Parteien darum, ob auch die Detektivkosten des Klägers von der Beklagten zu erstatten sind. Das Oberlandesgericht hat dies zuletzt abgelehnt.

Kostenerstattung für Bewegungsprofil im Unterhaltsrechtsstreit? Dazu hat der BGH

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Kostenerstattung für Bewegungsprofil im Unterhaltsrechtsstreit? Grundsätzlich auch Detektivkosten erstattungsfähig

Zu den Prozesskosten, die auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung festgesetzt werden können, zählen nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten, sondern auch solche Kosten, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden. Dazu können auch Detektivkosten gehören, wenn sie auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig waren, sich in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes halten und die erstrebte Feststellung nicht einfacher oder billiger zu erzielen war. Das gilt grundsätzlich auch für die Ermittlung von Indiztatsachen für eine vom Unterhaltsberechtigten bestrittene verfestigte Lebensgemeinschaft.

Kostenerstattung für Bewegungsprofil im Unterhaltsrechtsstreit? Kostenerstattung nur bei Notwendigkeit zweckentsprechender Rechtsverfolgung

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits allerdings nur insoweit zu tragen, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

Kostenerstattung für Bewegungsprofil im Unterhaltsrechtsstreit? Kosten unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig

Das ist bei Kosten zur Beschaffung von Beweismitteln nur dann der Fall, wenn diese im Rechtsstreit verwertet werden dürfen. Daran fehlt es bei einem durch GPS-Sender erstellten umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofil. Denn die Feststellung, Speicherung und Verwendung greift in unzulässiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Ein solcher Eingriff kann zwar durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen der Allgemeinheit unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, etwa im Rahmen des § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO, gerechtfertigt sein (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 – 1 StR 32/13 – zur Veröffentlichung bestimmt).

Kostenerstattung für Bewegungsprofil im Unterhaltsrechtsstreit? Vorliegend unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten

Da im vorliegenden Fall mit einer punktuellen persönlichen Beobachtung ein milderes geeignetes Mittel zum Nachweis einer verfestigten Lebensgemeinschaft zur Verfügung gestanden hätte, stellt sich die durchgeführte Überwachung mittels GPS-Systems aber als unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten dar, der einer Erstattungspflicht der Kosten entgegensteht.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 121/2013 vom 12. Juli 2013)

Kostenerstattung für Bewegungsprofil im Unterhaltsrechtsstreit?

Siehe auch: https://raheinemann.de/scheidungskosten-nicht-mehr-als-aussergewoehnliche-belastung-abziehbar/und https://raheinemann.de/schwiegermutter-als-aussergewoehnliche-belastung/ und https://raheinemann.de/kein-unterhaltsanspruch-bei-falschen-angaben-im-unterhaltsverfahren/ und https://raheinemann.de/altersbedingter-wegfall-der-unterhaltspflicht-in-notarieller-vereinbarung/ und https://raheinemann.de/ausbildungsunterhalt-auch-nach-3-jaehriger-verzoegerung-der-ausbildung/ und https://raheinemann.de/nachehelicher-unterhalt-befristung-wegen-krankheit/ und https://raheinemann.de/unterhaltsvorschuss-auch-bei-schulbesuch-im-ausland/ und https://raheinemann.de/bmf-genehmigt-mehrausgaben-fuer-unterhaltsvorschuss/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Kostenerstattung für Bewegungsprofil im Unterhaltsrechtsstreit? Dazu hat der BGH am 15.05.2013, XII ZB 107/08, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Kostenerstattung für Bewegungsprofil im Unterhaltsrechtsstreit? Dazu hat der BGH am 15.05.2013, XII ZB 107/08, entschieden.