Mehr Infos

Befristung des nachehelichen Unterhaltes? Dazu hat der BGH am 27.05.2009, Az. XII ZR 111/08, entschieden. Und zwar hatte sich der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578 b BGB zeitlich befristet werden darf.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

In dem vom BGH am 27.05.2009 entschiedenen Fall ging es um die Frage der Zulässigkeit der Befristung des nachehelichen Unterhaltes.

Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Klägerin 16 Jahre alt und vom Beklagten schwanger war. Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen. Von den 4 Kindern lebt nur noch die 1987 geborene Tochter im Haushalt der Klägerin und ist unterhaltsbedürftigt. Die Ehe wurde 1998 geschieden.

Die Klägerin ist wegen einer im Jahre 1989 diagnostizierten Darmkrebserkrankung seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Diese beläuft sich gegenwärtig auf rund 1.040 €. Daneben erzielt sie Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 349 €. Der Beklagte erzielt als Beamter unterhaltsrelevante Nettoeinkünfte in Höhe von rund 2.500 €.

Die Vorinstanz

Befristung des nachehelichen Unterhaltes? Das Oberlandesgericht hatte eine Befristung des nachehelichen Unterhaltes nicht als zulässig angesehen und den Beklagten zur Zahlung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts in wechselnder Höhe, zuletzt für die Zeit ab Januar 2008 in Höhe von monatlich 103 € verurteilt. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Unterhalts hatte es abgelehnt. Mit seiner Revision hat der Beklagte weiterhin eine Befristung seiner Unterhaltspflicht beantragt. Die Klägerin hat mit Ihrer Anschlussrevision eine weitere Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs, zuletzt für die Zeit ab Juni 2008 auf monatlich 209 €, begehrt.

Befristung des nachehelichen Unterhaltes? Dazu der BGH

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen, das angefochtene Urteil auf die Anschlussrevision der Klägerin aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Vorliegen ehebedinghter Nachteile

Nach der gesetzlichen Regelung in § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB sei ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Von diesem Ansatz her hatte der BGH die Zulässigkeit der Befristung des nachehelichen Unterhaltes nicht von vornherein verneint.

Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sei vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Woraus sich solche Nachteile ergeben können, regele § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB. Und zwar vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe. Solche ehebedingten Nachteile hatte das Oberlandesgericht hier nicht festgestellt, zumal die Erkrankung der Klägerin nicht durch die Ehe bedingt, sondern schicksalhaft ist.

Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität

Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass sich § 1578 b BGB nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt. Die Vorschrift berücksichtige dagegen auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB an Bedeutung. Dabei ist die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt. Auch der Umfang dieser geschuldeten nachehelichen Solidarität ist unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Umstände zu bemessen. Also der der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe. Diese Punkte seien bei der Zulässigkeit einer Befristung des nachehelichen Unterhaltes zu prüfen.

Befristung des nachehelichen Unterhaltes zulässig? Anwendung der Kriterien in einem früheren Fall

Nach vorstehenden Kriterien hatte der Bundesgerichtshof in einem früheren Fall (BGH FamRZ 2009, 406) die Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts eines geschiedenen Ehemannes auf drei Jahre bestätigt. Und zwar, weil die Ehe lediglich 11 Jahre gedauert hatte, von denen die Ehegatten nur fünf Jahre zusammen gelebt hatten. Der unterhaltsberechtigte Ehemann verfügte dort über zwei Renten. Diese Renten sicherten ihm einen deutlich über dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard. Dagegen hätte eine fortdauernde Unterhaltspflicht für die unterhaltspflichtige Ehefrau zu einer spürbaren Belastung geführt.

Liegen die Vorraussetzungen im vorliegenden Fall vor?

Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof dagegen eine Befristung des nachehelichen Unterhaltes abgelehnt. Der BGH hat dabei der nachehelichen Solidarität der Ehegatten eine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt. Maßgebend dafür waren die Umstände beim Eheschluss (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-jährigen Ehe. In der Ehe hatte sich die Ehefrau ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet. All dies begründet ein besonders schutzwürdiges Vertrauen, das bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen war.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 117/2009)

Befristung des nachehelichen Unterhaltes? Fragen Sie den Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei

Siehe auch:

Notarvertragliche Unterhaltspflicht im Alter weg?

Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleben?

Trennungsunterhaltsanspruch weg bei neuem Partner?

Entlastung für unterhaltsverpflichtete Angehörige?

Betreuungsunterhalt auch nach drittem Lebensjahr eines Kindes?

Trennungsunterhalt bindend bei Änderungsverzicht?

Betreuungsunterhalt auch nach drittem Lebensjahr eines Kindes?

Unterhaltsanspruch weg bei Falschangaben im Prozess?

Elternunterhaltspflicht verschärft bei reichen Großeltern?

Unterhaltspflicht für nicht leiblichen Vater?

Ausbildungsunterhalt auch bei weiterem Studium?

Unterhaltsanspruch weg bei Falschangaben im Prozess?

Ausbildungsunterhalt für Studium nach Berufsausbildung?

Unterhaltskürzung wegen kostenfreier Wohnung bei Großeltern?

Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Befristung des nachehelichen Unterhaltes? BGH lehnt dies im Fall des Urteils vom 27.05.09, XII ZR 111/08, ab.
Rechtsanwalt Marko Rummel: Befristung des nachehelichen Unterhaltes? BGH lehnt dies im Fall des Urteils vom 27.05.09, XII ZR 111/08. Fragen Sie den Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei ab.