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Elternunterhaltspflicht verschärft bei reichen Großeltern? Dazu hat der BGH mit Beschluss vom 27. 10.2021, Az. XII ZB 123/21, entschieden. Und zwar sei die Erweiterung der Unterhaltspflicht wegen der für die Eltern damit verbundenen Härte nicht gerechtfertigt, so lange andere zur Gewährung des Unterhalts verpflichtete Verwandte wie etwa Großeltern vorhanden sind, so der BGH.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Elternunterhaltspflicht verschärft bei reichen Großeltern? Im Zusammenhang mit dieser Frage hatte der BGH zu klären, ob die sog. gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch dann besteht, wenn finanziell leistungsfähige Großeltern vorhanden sind. Und zwar stellte sich die Frage, ob der erwerbstätige Vater für den Kindesunterhalt sein oberhalb des sog. notwendigen Selbstbehalts (derzeit 1.160 €) liegendes Einkommen einzusetzen hat oder lediglich das Einkommen oberhalb seines sog. angemessenen Selbstbehalts (derzeit 1.400 €).

Elternunterhaltspflicht verschärft bei reichen Großeltern? Ein Bundesland und Träger der Unterhaltsvorschusskasse vertrat diese Auffassung und hatte als Antragsteller als Träger der Unterhaltsvorschusskasse aus übergegangenem Recht vom Antragsgegner Kindesunterhalt für den Zeitraum von Juni 2016 bis einschließlich Dezember 2017 verlangt. Und zwar ist der Antragsgegner Vater einer im August 2010 geborene Tochter M. und eines Sohnes, dem er ebenfalls unterhaltspflichtig ist. Seine Tochter M. ist aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangen.

Der Antragsgegner verfügte über ein Nettoeinkommen von rund 1.400 € und zahlte an die Kindesmutter, monatlichen Unterhalt für M. in Höhe von 100 €. Die Kindesmutter hatte aus einer Teilzeittätigkeit ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.000 €.

Die Eltern des Antragsgegners und Großeltern von M. hatten monatliche Nettoeinkünfte von fast 3.500 € bzw. gut 2.200 €. Für M. leistete die´Unterhaltsvorschusskasse Unterhaltsvorschuss und nahm den Vater als Antragsgegner in Höhe von insgesamt 758,29 € in Regress. Und zwar wegen auf sie übergegangenen Unterhalts in dieser Höhe.

Und zwar vertrat der Antragsgegner die Auffassung, angesichts der leistungsfähigen Großeltern nur bis zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts zu haften. Deshalb sei er nicht leistungsfähig.

Die Vorinstanzen

Elternunterhaltspflicht verschärft bei reichen Großeltern? Das Amtsgericht Leipzig – Beschluss vom 27.05.2020, Az. 340 F 3031/19, bejahte diese Frage im vorliegenden Fall und hat dem Zahlungsantrag des antragsstellenden Bundeslandes in vollem Umfang entsprochen. Das Oberlandesgericht Dresden dagegen hat auf die Beschwerde des Vaters mit Beschluss vom 08.02.2021, Az. 23 UF 474/20, die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag abgewiesen.

Elternunterhaltspflicht verschärft bei reichen Großeltern? Dazu der BGH

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat die gegen die vom Antragsgegner eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Und zwar sei der Vater nicht über die von ihm erbrachten Unterhaltszahlungen hinaus leistungsfähig im Sinne des § 1603 BGB, so der BGH.

Grundsätzliches

Die Eltern minderjähriger Kinder treffe gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht, so der BGH. Deshalb stehe ihnen insoweit nur der notwendige Selbstbehalt von seinerzeit 1.080 € zu. Diese sog. gesteigerte Verpflichtung trete nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist.

Im Einzelnen

Elternunterhaltspflicht verschärft bei reichen Großeltern? Das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern führe dazu, dass die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder entfällt, so der BGH. Der dies regelnde Gesetzeswortlaut entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe die Regelung in der Vorstellung getroffen, dass die Erweiterung der Unterhaltspflicht wegen der für die Eltern damit verbundenen Härte nicht gerechtfertigt sei, so lange andere zur Gewährung des Unterhalts verpflichtete Verwandte wie etwa Großeltern vorhanden sind.

Das gesetzliche Rangverhältnis werde durch dieses Gesetzesverständnis nicht in Frage gestellt.

Zudem bleibe die Ersatzhaftung der Großeltern als Ausnahme gewährleistet. Dies werde zum einen auch abgesichert dadurch, dass Großeltern gegenüber ihren Enkeln ein deutlich höherer angemessener Selbstbehalt zusteht (derzeit 2.000 € zzgl. der Hälfte des über 2.000 € liegenden Einkommens) als den Eltern gegenüber ihren Kindern. Zum anderen sei auch dafür gesorgt, dass der Staat für Unterhaltsvorschusszahlungen keinen Regress (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UVG) bei Großeltern nehmen kann. Diese gesetzgeberische Entscheidung würde keinen Einfluss haben auf den Umfang der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern.

Elternunterhaltspflicht verschärft bei reichen Großeltern? Resüme

Weil jedenfalls der Großvater ohne weiteres leistungsfähig für den Kindesunterhalt war, traf danach den Vater nach Ansicht des BGH hier keine gesteigerte Unterhaltspflicht.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/pressemitteilungen2021_node.html

Elternunterhaltspflicht verschärft bei reichen Großeltern? Siehe auch:

Abkömmlinge dem Sozialamt zur Kostenerstattung verpflichtet?

Unterhaltsvorschuss für Kindesmutter trotz fehlender Mitwirkung?

Entlastung für unterhaltsverpflichtete Angehörige?

Unterhalt trotz dreijähriger Ausbildungsverzögerung?

Kostenerstattung für Bewegungsprofil im Unterhaltsrechtsstreit?

Unterhaltsvorschuss für alle minderjährigen Kinder?

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Elternunterhaltspflicht verschärft bei reichen Großeltern? Dazu hat der BGH mit Beschluss vom 27. 10.2021, Az. XII ZB 123/21, entschieden.

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Elternunterhaltspflicht verschärft bei reichen Großeltern? Dazu hat der BGH mit Beschluss vom 27. 10.2021, Az. XII ZB 123/21, entschieden.