Mehr Infos

Kostenloser Fahrdienst für Patienten einer Augenklinik? Dazu hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 213/13 entschieden. Und zwar, so der BGH, kann ein Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben vorliegen, wenn ein derartiger Fahrdienst kostenlos erfolgt.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Kostenloser Fahrdienst für Patienten einer Augenklinik? Und zwar hatte der BGH zu dieser Frage der BGH über den nachfrolgenden Sachverhalt zu entscheiden.

Die Beklagte betreibt eine Augenklinik. Der Kläger ist Augenarzt und führt in seiner Augenbelegabteilung auch stationäre Augenoperationen durch. Und zwar begehrt er, es der Beklagten zu verbieten, Patienten, die zur Diagnostik oder Operation ihre Augenklinik aufsuchen müssen, einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, bei dem Patienten zur Augenklinik der Beklagten und nach der Behandlung nach Hause gebracht werden.

Die Vorinstanzen

Kostenloser Fahrdienst für Patienten einer Augenklinik? Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt.

Kostenloser Fahrdienst für Patienten einer Augenklinik? – was sagt der BGH dazu?

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) eröffnet

Kostenloser Fahrdienst für Patienten einer Augenklinik? Dazu hat der BGH angenommen, dass das beanstandete Angebot eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung darstellt, die den Anwendungsbereich des § 7 Abs 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) geröffnet. Eine Werbegabe im Sinne von § 7 Abs 1 Satz 1 HWG liegt nach Anasicht des BGH nur vor, wenn ihr Anbieten, Ankündigen oder Gewähren die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten begründet (vgl. BGH, GRUR 2015, 504 Rn. 24 – Kostenlose Zweitbrille, mwN).

Abstrakte Gefahr der Beeinflussung des Verbrauchers

Und zwar bestehe im vorliegenden Fall die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Patient, der eine Diagnose oder eine operative Behandlung durch einen Augenarzt benötigt, durch das Angebot des Fahrdienstes der Beklagten veranlasst werde, gerade deswegen deren Dienste in Anspruch zu nehmen. Das reiche für die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung aus.

Kostenloser Fahrdienst für Patienten einer Augenklinik? Handelsübliche Nebenleistung?

Der Fahrdienst stelle auch keine nach § 7 Abs 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) zulässige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstellt.Der Fahrdienst einer Klinik, der die Abholung des Patienten an einem Sammelpunkt in einer 37 km entfernten Stadt und den Rücktransport des Patienten nach Hause über eine gegebenenfalls noch längere Wegstrecke umfasse, stelle weder eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Fall 2 HWG noch eine nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 2 HWG handelsübliche Nebenleistung dar.

Keine Anwendung von § 1 Satz 1 Nr 4 Buchst e (Freistellungs-Verordnung)

Weiterhin würde die Vorschrift des § 1 Satz 1 Nr 4 Buchst e der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) hier nicht zur Anwendung kommen. Danach seien Beförderungen von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt. Die Freistellung setze danach voraus, dass die Beförderung entweder zum Zwecke einer Beschäftigungstherapie eines in stationärer Behandlung befindlichen Patienten erfolgt oder einem sonstigen Behandlungszweck – etwa Anwendungen außerhalb der Klinik – eines solchen Patienten dient. Damit seien Transferfahrten, die den Patienten zur Einlieferung in das Krankenhaus hin- oder nach erfolgter Entlassung zurückbefördern, von dieser Freistellung regelmäßig nicht umfasst

Zurückverweisung

Kostenloser Fahrdienst für Patienten einer Augenklinik? Und zwar werde das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsinstanz nunmehr festzustellen haben, ob der beanstandete Fahrdienst eine nach § 7 Abs 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellt. Dazu könne der BGH könne hier keine eigene Entscheidung treffen.

Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 020/2015 vom 12.02.2015 und Juris das Rechtsportal Au 3 K 08.1669 | VG Augsburg 3. Kammer | Urteil | sos:Subsidiarität der Feststellungsklage; Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes; …

Kostenloser Fahrdienst für Patienten einer Augenklinik? Fragen Sie den Anwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei

Siehe auch:

Genehmigung für Personenbeförderung einer ambulanten Reha?

Verwertung des Hauses zur Deckung der Pflegekosten?

Genehmigung für Personenbeförderung einer ambulanten Reha?

Pflegeheimbetreiber nach Heimschliessung weiter verpflichtet?

Vergütung für Leistungen medizinischer Behandlungspflege im Pflegeheim?

Der Patiententransport durh Pflegeeinrichtungen und das Personenbeförderungsgesetz

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Kostenloser Fahrdienst für Patienten einer Augenklinik zulässig? Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.02.2015 - I ZR 213/13 - entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Kostenloser Fahrdienst für Patienten einer Augenklinik zulässig? Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.02.2015 – I ZR 213/13 – entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei