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Kostenloser Fahrdienst für Patienten einer Augenklinik? Dazu hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 213/13 entschieden. Und zwar, so der BGH, kann ein Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben vorliegen, wenn ein derartiger Fahrdienst kostenlos erfolgt.

Was ist passiert?

Die Beklagte betreibt eine Augenklinik. Der Kläger ist Augenarzt und führt in seiner Augenbelegabteilung auch stationäre Augenoperationen durch. Und zwar begehrt er, es der Beklagten zu verbieten, Patienten, die zur Diagnostik oder Operation ihre Augenklinik aufsuchen müssen, einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, bei dem Patienten zur Augenklinik der Beklagten und nach der Behandlung nach Hause gebracht werden.

Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt.

Kostenloser Fahrdienst für Patienten einer Augenklinik? – was sagt der BGH dazu?

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Dazu hat der BGH angenommen, dass das beanstandete Angebot eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung darstellt, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfällt. Und zwar bestehe die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der ärztlichen Leistung entscheiden. Sondern, dass sie sich wegen des angebotenen Fahrdiensts für eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden. Der Fahrdienst stelle auch keine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) zulässige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstellt.

Und zwar wird das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsinstanz nunmehr festzustellen haben, ob der beanstandete Fahrdienst eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellt.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 020/2015 vom 12.02.2015)

Kostenloser Fahrdienst für Patienten einer Augenklinik?

Siehe auch: https://raheinemann.de/muss-ehemann-sein-haus-fuer-pflege-der-ehefrau-verwerten/

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Kostenloser Fahrdienst für Patienten einer Augenklinik? Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.02.2015 - I ZR 213/13 - entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Kostenloser Fahrdienst für Patienten einer Augenklinik zulässig? Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.02.2015 – I ZR 213/13 – entschieden.