Kündigung sittenwidrig bei Quarantäne? Dazu hat das ArbG Köln am 15.04.2021, 8 Ca 7334/20, entschieden. Und zwar ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die ein Arbeitgeber aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne gegenüber seinem Arbeitnehmer ausspricht, unwirksam, so das ArbG.
Was ist passiert?
Der Kläger (nachfolgend Arbeitnehmer) war als Dachdecker in dem kleinen Dachdeckerbetrieb des Beklagten (nachfolgend Arbeitgeber) beschäftigt. Im Oktober 2020 befand er sich auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamts als Kontaktperson des positiv auf Covid-19 getesteten Bruders seiner Freundin in häuslicher Quarantäne. Hierüber informierte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber.
Kündigung sittenwidrig bei Quarantäne? Der Arbeitgeber bezweifelte die Quarantäneanordnung. Und zwar vermutete er, dass sich der Arbeitnehmer lediglich vor der Arbeitsleistung „drücken“ wollte. Deshalb verlangte er vom Arbeitnehmer eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes. Diese forderte der Arbeitnehmer beim Gesundheitsamt telefonisch ein.
Schließlich kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, nachdem das Gesundheitsamt auch nach mehreren Tagen die geforderte schriftliche Bestätigung nicht vorlegte.
Kündigung sittenwidrig bei Quarantäne? Dazu hat das ArbG Köln
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht Köln hat der Kündigungsschutzklage (§ 4 KschG) stattgegeben.
Kündigung sittenwidrig bei Quarantäne? Sittenwidrigkeit der Kündigung
Zwar fand das Kündigungsschutzgesetz im vorliegenden Fall keine Anwendung. Jedoch sah das Arbeitsgericht sah die Kündigung des Arbeitgebers jedoch als sittenwidrig und treuwidrig an.
Kündigung sittenwidrig bei Quarantäne? Und zwar habe sich der Arbeitnehmer lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten. In diesem Zusammenhang sei für den Arbeitgeber erschwerend hinzugekommen, dass er den Arbeitnehmer ausdrücklich aufgefordert hatte, entgegen der Quarantäneanweisung im Betrieb zu erscheinen.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die ein Arbeitgeber aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne gegenüber seinem Arbeitnehmer ausspricht, sei unwirksam, so das ArbG.
Quellen: Pressemitteilung des ArbG Köln Nr. 1/2021 v. 21.04.2021 und Juris das Rechtsportal
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