Am 08.11.2017 hat das LSG Celle-Bremen zu Az. L 13 AS 37/15 entschieden, dass ein 69-jähriger Mann wegen falscher Angaben Hartz IV-Leistungen für mehr als sieben Jahre in Höhe von knapp 48.000 Euro zurückzahlen muss.
Was ist passiert?
Zusammen mit seinen erwachsenen Kindern und deren Familien wohnt der Kläger auf einer Hofstelle im Landkreis Verden. Im Haupthaus und einem ausgebauten Wirtschaftsgebäude leben die beiden Töchter des Klägers mit ihren Familien, während der Kläger ursprünglich zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in einer Einliegerwohnung des Haupthauses wohnte. Der Mann gab beim Jobcenter an, mietfrei bei seiner Tochter im Nebengebäude zu wohnen und alleinstehend zu sein. Daraufhin erhielt er ab Dezember 2005 Hartz IV-Leistungen. Durch einen Hinweis des Schwiegersohns erhielt das Jobcenter im Mai 2013 Kenntnis davon, dass der Kläger tatsächlich nicht bei seiner Tochter lebe, sondern durchgängig bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn gewohnt haben solle. Die Tochter war kurz zuvor Alleineigentümerin der Hofstelle geworden; für die Lebensgefährtin bestand jedoch noch ein Wohnrecht. Der Mann erhob Klage, nachdem das Jobcenter die Leistungsbewilligung rückwirkend aufgehoben hatte. Er behauptete, mit seiner Lebensgefährtin erst seit Kurzem wieder zusammen zu sein. Vorher habe er eine Beziehung zu einer anderen Frau gehabt und bei dieser gewohnt. Er sei nach 2006 zurück auf die Hofstelle in das damals noch von seinen Eltern bewohnte Haupthaus gezogen, um diese zu pflegen. Er legte dazu keine Nachweise vor.
Was sagt das LSG Celle-Bremen dazu?
Das LSG Celle-Bremen folgte dem nicht und hat entschieden, dass der Kläger wegen falscher Angaben Hartz IV-Leistungen für mehr als sieben Jahre in Höhe von knapp 48.000 Euro zurückzahlen muss.
Trotz umfangreicher Zeugenvernehmungen ist nach Auffassung des Landessozialgerichts unklar geblieben, wann der Kläger in welcher Wohnung gewohnt hat und ob er eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin gebildet hat. Das müsse zu seinen Lasten gehen, da er jedenfalls den jetzt behaupteten Wohnungswechsel 2006 hätte mitteilen müssen. Wegen seiner unzureichenden Mitwirkung müsse er selbst nun nachweisen, wo er gewohnt habe. Das Jobcenter sei deshalb nicht mehr in der Nachweispflicht.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 18/2017 v. 27.11.2017 und Juris das Rechtsportal
Siehe auch: https://raheinemann.de/schwiegermutter-als-aussergewoehnliche-belastung/ und https://raheinemann.de/vom-ehegatten-des-schuldners-genutzter-pkw-unpfaendbar/ und https://raheinemann.de/kindergeldzahlungen-ins-ausland-seit-2010-fast-verzehnfacht/