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Mitdarlehensnehmerin oder nur mithaftende Ehefrau? Dazu hat das OLG Naumburg am 21.03.2017, 5 W 7/17, entschieden. Und zwar hat das OLG Naumburg die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 27.12.2016 zurückgewiesen. Weder das LG noch das OLG sahen den Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht als begründet an.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Mitdarlehensnehmerin oder nur mithaftende Ehefrau? Zu dieser Frage hatte das Oberlandesgericht Naumburg über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Zusammen mit ihrem Ehemann, Herrn K., hatte die Beklagte bei der klagenden Sparkasse unter dem 30.01.2013 einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 30.000,00 € abgeschlossen. Es handelte sich um einen Konsumentenkredit für private Zwecke. Die klagende Sparkasse kündigte gegenüber Frau und Herrn K. den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich gem. Nr. 26 Abs. 2 lit. a) ihrer AGB und stellte das ausgereichte Darlehen zur sofortigen Rückzahlung fällig. Die Beklagten kamen der Forderung der Klägerin zur Rückzahlung nicht nach. Daraufhin, reichte die Klägerin gegen die Beklagte als Gesamtschuldnerin Zahlungsklage beim LG Magdeburg ein.

Mitdarlehensnehmerin oder nur mithaftende Ehefrau? Die Beklagte meinte, Sie sei nur mithaftende Ehefrau. Sie sei bei Darlehensaufnahme leistungsunfähig gewesen. Die Darlehensvertragsabrede sei ihr gegenüber wegen krasser finanzieller Überforderung gem. § 138 BGB sittenwidrig und nichtig . Sie sei nur mithaftende Ehefrau ohne eigenes Interesse am streitbefangenen Darlehen. Das Darlehen sei allein Ihrem Ehemann zugute gekommen, der es nur für seine eigenen geschäftlichen Zwecke eingesetzt hätte. Die Klägerin habe dies alles gewußt. Die Beklagte beantragte, ihr Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu gewähren und ihr Frau Rechtsanwältin J. als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

Das LG Magdeburg

Mitdarlehensnehmerin oder nur mithaftende Ehefrau? Und zwar wies das LG Magdeburg den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27.12.2017 zurück. Der sofortigen Beschwerde der Beklagten half das LG Magdeburg nicht ab und legte die Sache dem OLG Naumburg vor. Und zwar habe die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen, dass das Geld ausschließlich für geschäftliche Zwecke des Ehemannes verwandt worden sei, so das LG.

Mitdarlehensnehmerin oder nur mithaftende Ehefrau? Dazu das OLG Naumburg

Die Entscheidung

Das OLG Naumburg hat die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 27.12.2016 mit Beschluss vom 21 März 2017 wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 ZPO) als unbegründet zurückgewiesen.

Mitdarlehensnehmerin oder nur mithaftende Ehefrau? Keine sittenwidrige Überforderung (§ 138 BGB)

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beklagten biete keine hinreiche Aussicht auf Erfolg, so das OLG. Eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen sittenwidriger Überforderung (§ 138 BGB) lasse sich nicht erkennen. Und zwar sei zum Einen nicht hinreichend dargetan, das die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages keinerlei eigenes Interesse an der Darlehensaufnahme hatte. Zum Anderen sei auch nicht ersichtlich, dass die klagende Sparkasse von dem angeblich mangelndem Interesse der Beklagten an dem Darlehen wusste.

Auch seien eigene Ansprüche der Beklagten aus einer Restschuldversicherung, auf welche die Klägerin hätte zugreifen müssen, nicht dargelegt.

Quellen: Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 17.02.2017, Az. 11 O 997/16, und Beschluss des OLG Naumburg vom 21.03.2017, Az. 5 W 7/17

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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