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Mithaftung oder Mitdarlehensnehmerschaft? Dazu hat das OLG Naumburg am 21.03.2017, 5 W 7/17, entschieden. Und zwar hat das OLG Naumburg die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 27.12.2016 zurückgewiesen. Weder das LG noch das OLG sahen den Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht als begründet an.

Was ist passiert?

Mithaftung oder Mitdarlehensnehmerschaft? Der Sachverhalt

Zusammen mit ihrem Ehemann, Herrn K., hatte die Beklagte bei der Klägerin unter dem 30.01.2013 einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 30.000,00 € abgeschlossen. Die Klägerin kündigte den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich gem. Nr. 26 Abs. 2 lit. a) ihrer AGB und stellte das ausgereichte Darlehen zur sofortigen Rückzahlung fällig. Da die Beklagte der Forderung der Klägerin zur Rückzahlung nicht nachkam, reichte die Klägerin gegen die Beklagte Zahlungsklage beim LG Magdeburg ein. Die Beklagte beantragte, ihr Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu gewähren und ihr Frau Rechtsanwältin J. als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

Mithaftung oder Mitdarlehensnehmerschaft? Das LG Magdeburg

Mithaftung oder Mitdarlehensnehmerschaft? Und zwar wies das LG Magdeburg den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27.12.2017 zurück. Der sofortigen Beschwerde der Beklagten half das LG Magdeburg nicht ab und legte die Sache dem OLG Naumburg vor.

Mithaftung oder Mitdarlehensnehmerschaft? Dazu das OLG Naumburg

Die Entscheidung

Das OLG Naumburg hat die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 27.12.2016 mit Beschluss vom 21 März 2017 wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 ZPO) als unbegründet zurückgewiesen.

Mithaftung oder Mitdarlehensnehmerschaft? Keine sittenwidrige Überforderung (§ 138 Abs 1 ZPO)

Eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen sittenwidriger Überforderung (§ 138 Abs 1 ZPO) lasse sich nicht erkennen. Und zwar sei weder hinreichend dargetan, das die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages keinerlei eigenes Interesse an der Darlehensaufnahme hatte. Noch sei ersichtlich, dass die Klägerin von dem angeblich mangelndem Interesse der Beklagten an dem Darlehen wusste.

Auch seien eigene Ansprüche der Beklagten aus einer Restschuldversicherung, auf welche die Klägerin hätte zugreifen müssen, nicht dargelegt.

Quellen: Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 17.02.2017, Az. 11 O 997/16, und Beschluss des OLG Naumburg vom 21.03.2017, Az. 5 W 7/17

Mithaftung oder Mitdarlehensnehmerschaft?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/haftung-des-kontoinhabers-fuer-nicht-autorisierte-online-ueberweisungen/ und https://raheinemann.de/vorsatzhaftung-aus-unerlaubter-handlung-wegen-kreditkartenmissbrauch/ und https://raheinemann.de/nutzungsersatz-nach-widerruf-darlehensvertrag/ und https://raheinemann.de/verbraucherdarlehensvertrag-wann-ist-das-widerrufsrecht-verwirkt/ und https://raheinemann.de/kuendigung-der-vollkaskoversicherung-als-geschaeft-nach-§-1357-bgb/ und https://raheinemann.de/vom-ehegatten-des-schuldners-genutzter-pkw-unpfaendbar/ und https://raheinemann.de/darf-vater-ueber-das-sparguthaben-des-kindes-verfuegen/ und https://raheinemann.de/haftung-des-aufsichtspflichtigen-fuer-fahrradfahrende-kinder/ und https://raheinemann.de/wer-haftet-bei-illegalem-filesharing-von-minderjaehrigen/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Mithaftung oder Mitdarlehensnehmerschaft? Dazu hat das OLG Naumburg am 21.03.2017, 5 W 7/17, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Mithaftung oder Mitdarlehensnehmerschaft? Dazu hat das OLG Naumburg am 21.03.2017, 5 W 7/17, entschieden.