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Neue Zahlungsfunktion bei paydirekt kartellrechtlich unbedenklich? Dazu hat das Bundeskartellamt derzeit keine Einwände. Und zwar hält das Bundeskartellamt nach derzeitigen Erkenntnissen die geplante Einführung einer neuen Zahlungsfunktion beim Internet-Bezahlverfahren paydirekt kartellrechtlich für unbedenklich. Mit der neuen Zahlungsfunktion können Kunden künftig kleinere Geldbeträge von Handy zu Handy überweisen (sog. „P2P-Zahlungsfunktion“).

Wer ist paydirekt?

Neue Zahlungsfunktion bei paydirekt kartellrechtlich unbedenklich?

Führende Unternehmen der privaten Banken, der Volks- und Raiffeisenbanken sowie aus dem Sparkassensektor sind an Paydirekt, einem Gemeinschaftsunternehmen, beteiligt. Dieses Bezahlverfahren haben die beteiligten Institute gemeinsam entwickelt. Sie stehen aber ansonsten im Wettbewerb zueinander, weshalb sich das Bundeskartellamt mit dem Vorhaben befasst. Hinweis: Beim Bundeskartellamt (Registerbehörde) wird ein Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregister) eingerichtet und geführt (§ 1 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz – WRegG).

Gegen diese Kooperation eines wesentlichen Teils der Kreditinstitute in Deutschland im Bereich der mobilen Bezahlverfahren sieht Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, keine Einwände. Und zwar aus folgenden Gründen: ZUm einen bringe die neue Kooperation auf dem Markt für Internet-Bezahlverfahren eine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse. Zum anderen könne Paydirekt mit der Umsetzung dieses Vorhabens sein Internet-Bezahlverfahren um eine mobile Funktion ergänzen, die der Marktführer Paypal und viele weitere Wettbewerber schon seit geraumer Zeit anbieten.

Paydirekt, ein Gemeinschaftsunternehmen zahlreicher Kreditinstitute in Deutschland, ist auf dem deutschen Markt für Internet-Bezahlverfahren tätig. Und Paydirekt hat bislang noch keine starke Marktposition erreichen können. Das Verfahren wird mit der neuen Zahlungsfunktion um eine unkomplizierte Lösung für mobile Zahlungen im privaten Bereich ergänzt. Künftig können Kunden mit ihrer paydirekt-App an die in ihrem Handy gespeicherten Kontaktpersonen direkt Geld zahlen und müssen hierfür keine IBAN oder TAN mehr eingeben.

Neue Zahlungsfunktion bei paydirekt „P2P-Zahlungsfunktion“ kartellrechtlich unbedenklich? Dazu das Bundeskartellamt:

Bereits seit geraumer Zeit hat der führende Anbieter von Internet-Bezahlverfahren Paypal  seine App mit einer solchen P2P-Funktion ausgestattet. U.a. Fintechs wie Lendstar, Cringle oder Tabbt, aber auch die Sparkassengruppe („Kwitt“) sowie die Volks- und Raiffeisenbanken („Geld senden und empfangen“) sind weitere Anbieter derartiger Bezahlverfahren

Neue Zahlungsfunktion bei paydirekt „P2P-Zahlungsfunktion kartellrechtlich unbedenklich? Im November 2016 hatten die Parteien das Bundeskartellamt umfassend über das Projekt informiert. Ob es einen eigenständigen Markt für derartige kostenlose P2P-Transaktionen gibt, auf dem der Wettbewerb durch die Kooperation möglicherweise behindert werden könnte, oder ob es sich bei dieser Zahlungsfunktion um eine unselbständige Teilfunktion des Online-Bankings handelt, ist in der Prüfung letztlich offen geblieben.

Das Bundeskartellamt hat den Parteien auf der Basis der durchgeführten Ermittlungen mitgeteilt, dass es die neue Zahlungsfunktion bei paydirekt „P2P-Zahlungsfunktion“ kartellrechtlich für unbedenklich hält und das Vorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand nicht aufgreifen wird.

Quellen: Pressemitteilung des BKartA v. 14.04.2017und Juris das Rechtsportal

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Neue Zahlungsfunktion bei paydirekt kartellrechtlich unbedenklich? Dazu hat das Bundeskartellamt derzeit keine Einwände.