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Herausgegeben am 02.04.2008

 

 

Newsletter der Anwaltskanzlei Heinemann
Ausgabe: April 2008

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Inhalt:

  • Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung
  • Neue Musterwiderrufsbelehrung ab 01. April 2008
  • BAG: Auslegung einer Ausgleichsquittung

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Sehr geehrte Leser,

wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder ein paar lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:

Anwaltskanzlei Heinemann
Annastraße 33
39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
Fax: 0391-7446150
E-Mail: info@raheinemann.de

Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann

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Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung
Der Bundestag hat das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung“ verabschiedet. Stimmt auch der Bundesrat zu, so kann zum 01. Juli 2008 eine umfangreiche Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung in Kraft treten.

Unterlegt durch eine Erhöhung der Beitragssätze von 0,25 Prozentpunkten kommt es auf der Leistungsseite zu erheblichen Verbesserungen für die Pflegebedürftigen.

Die ambulanten Sachleistungsbeträge werden bis 2012 spürbar angehoben. Ferner sollen so genannte Pflegestützpunkte aufgebaut werden. Bei den Pflegekassen werden so genannte Fallmanager die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen begleiten und sie bei der Organisation der Versorgung unterstützen. Betreute Wohnformen und Wohngemeinschaften, in denen Pflegebedürftige zusammenleben, sollen gefördert werden. Demenzkranke kommen in den Genuss zusätzlicher Leistungen von bis € 2.400,00 pro Jahr kommen. Auch altersverwirrte Menschen kommen, die noch nicht pflegebedürftig sind, aber Betreuung benötigen, sollen solche Ansprüche haben.

Für arbeitende Angehörige soll eine so genannte Pflegezeit eingeführt werden, während der sie sich zwecks Pflege für die Dauer von bis zu sechs Monaten unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen können.

Schließlich sollen auch die Kontrollen von Pflegediensten und Heimen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung verstärkt werden. Prüfergebnisse sollen öffentlich gemacht werden.
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Neue Musterwiderrufsbelehrung ab 01. April 2008
Zum 01. April 2008 ist eine neue Muster-Widerrufsbelehrung und Muster-Rückgabebelehrung in Kraft getreten.

Es ist nunmehr formuliert, dass die Widerrufsfrist erst nach Erhalt der Belehrung in Textform, nicht jedoch vor Erhalt der Ware durch den Empfänger und der Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Informationspflichten beginnt. Auch hat der Verordnungsgeber die heftig umstrittene Frage der Wertersatzverpflichtung für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware, wenn eine Belehrung in Textform erst nach Vertragsschluss erfolgen kann, beantwortet. In solchen Fällen, insb. also bei eBay, ist für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten. Nicht zuletzt wurde die Formulierung über den Ausschluss des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen verändert.

Besondere Vorsicht ist für jedoch für Händler geboten, die in der Vergangenheit aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abgemahnt worden sind. Abgegebene Unterlassungserklärungen oder einstweilige Verfügungen und Urteile verlieren durch die neuen Muster keinesfalls ihre Gültigkeit! Es ist daher in solchen Fällen unbedingt zu prüfen, in welcher Art und Weise welche Teile des Musters unverändert übernommen werden können und welche Teile ggf. umformuliert werden müssen.
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BAG: Auslegung einer Ausgleichsquittung
Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 07. November 2007 – 5 AZR 880/06 zur Auslegung einer Ausgleichsquittung anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geäußert.

In seinem Urteil hat das Gericht einem gekündigten Arbeitnehmer, der nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Zuge der Bestätigung des Erhalts seiner Arbeitspapiere auf derselben Urkunde die vom ehemaligen Arbeitgeber vorformulierte Erklärung, dass damit sämtliche Ansprüche abgegolten sein sollten, unterzeichnet hatte, Recht gegeben und ihm noch ausstehenden Lohn zugebilligt. Da regelmäßig nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Gläubiger grundlos einen entstandenen Anspruch wieder aufgebe, seien an den Verzichtswillen hohe Anforderungen zu stellen. Erkenne der andere Teil, dass nicht das geringste Interesse an einem Verzicht auf den Großteil der Forderung bestehe und werde für den Verzicht auch keinerlei Gegenleistung erbracht, könne nicht davon ausgegangen werden, der Gläubiger habe alle seine Ansprüche zum Erlöschen bringen wollen.

Mit seiner Entscheidung hat das BAG verdeutlicht, dass es für eine endgültige Abrechnung und Abgeltung sämtlicher Ansprüche einer klaren und deutlichen Formulierung, dass keine Ansprüche mehr bestehen sollen, bedarf.
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