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Herausgegeben am 08.04.2009
Newsletter der Anwaltskanzlei Heinemann
Ausgabe: April 2009

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Inhalt:

  • Medizinische Unterlagen? Nur an den MDK! – Verjährung von Erstattungsansprüchen? 4 Jahre!
  • Keine Kürzung der Krankenhaus-Verweildauer um nicht notwendige Tage
  • Notfallarzt kann Verrichtungsgehilfe des niedergelassenen Arztes sein, für den er den Notfalldienst übernimmt
  • Mieterhöhungsverlangen und Pflicht zur Beifügung eines Mietspiegels
  • Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts
  • Schadensersatz bei unberechtigter Foto-Verwendung in einer privaten eBay-Auktion

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Sehr geehrte Leser,

wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:

Anwaltskanzlei Heinemann
Annastraße 33
39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
Fax: 0391-7446150
E-Mail: info@raheinemann.de

Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann

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Medizinische Unterlagen? Nur an den MDK! – Verjährung von Erstattungsansprüchen? 4 Jahre!
Mit Urt. v. 28. Februar 2007 – B 3 KR 12/06 R hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Krankenkassen kein Recht auf Einsicht und Auswertung von Behandlungsunterlagen durch eigene Mitarbeiter haben. Die Krankenkassen sind vielmehr auf ein Tätigwerden des MDK angewiesen. Außerdem hat das Gericht in seiner Entscheidung klargestellt, dass Ansprüche auf Erstattung zur Unrecht gezahlter Vergütung einer Verjährungsfrist von vier Jahren unterliegen. Dies gilt es insbesondere zu beachten, wenn die Krankenkasse mit Erstattungsansprüchen aus bereits länger zurückliegenden Behandlungen aufrechnet. Ggf. kann die Aufrechnung hier ausgeschlossen sein.
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Keine Kürzung der Krankenhaus-Verweildauer um nicht notwendige Tage
LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urt. v. 07. Februar 2008 – L 5 KNK 1/07 entschieden, dass es für die Abschlagsregelung nach § 1 Abs. 3 FPV nicht auf die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung für die erbrachten Tage, sondern einzig auf die tatsächliche Verweildauer im Krankenhaus ankommt. Das Urteil liefert gute Argumente, mit denen Krankenhäuser deratigen Kürzungen durch die Krankenkassen begegnen können.
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Notfallarzt kann Verrichtungsgehilfe des niedergelassenen Arztes sein, für den er den Notfalldienst übernimmt
Im vom BGH mit Urt. v. 10. März 2009 – VI ZR 39/08 entschiedenen Fall hatte die Ehefrau des Klägers sich wegen starker Schmerzen ihres Mannes im Oberkörper in nachts einer Arztpraxis angerufen. Der Anrufbeantworter verwies sie an den ärztlichen Notfalldienst. Anstelle der Beklagten zu 2) und 3) nahm jedoch ein anderer Arzt, der Beklagte zu 1), den Notdienst wahr. Der Beklagte zu 1) verabreichte ein Medikament gegen Gastroenteritis. Am Nachmittag des Folgetages erlitt der Ehemann der Klägerin einen Herzinfarkt und verstarb an dessen Folgen. Der BGH hat die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsherren für den Beklagten zu 1) als Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB nicht für ausgeschlossen gehalten. Es müsse im vorliegenden Falle jedoch noch aufgeklärt werden, ob der Beklagte zu 1 in einer gewissen organisatorischen Abhängigkeit zu den Beklagten zu 2 und 3 stand. Dies sowie, ob die Beklagten zu 2 und 3 gegebenenfalls ein Überwachungs- und Auswahlverschulden trifft, bedürfe weiterer Aufklärung, weshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückgegeben wurde.
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Mieterhöhungsverlangen und Pflicht zur Beifügung eines Mietspiegels
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2009 – VIII ZR 74/08 geurteilt, dass es für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nicht erforderlich ist, den Mietspiegel beizufügen, wenn dieser im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden kann. Die Beifügung sei vielmehr entbehrlich, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich sei. Es sei dem Mieter dann zuzumuten, hierauf zuzugreifen.
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Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts
Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der Zurechnungsgrund für diese Haftung besteht in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könnte. Sorgt der Inhaber des Accounts nicht dafür, dass Dritte keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangen, kommt daher ggf. eine Haftung des Inhabes des Mitgliedskontos als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht. Dies hat der BGH mit Urt. v. 11. März 2009 – I ZR 114/06 entschieden.
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Schadensersatz bei unberechtigter Foto-Verwendung in einer privaten eBay-Auktion
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Urt. v. 03. Februar 2009 – 6 U 58/08 entschieden, dass bei der Verwendung eines fremden Fotos in einer privaten eBay-Auktion ein Schadensersatzanspruch deutlich geringer zu sein hat als das Entgelt, das der Rechteinhaber von einem gewerblichen Nutzer beanspruchen könnte. Dem klagenden Fotografen hat das Gericht daher im Hinblick auf die beabsichtigte nur kurzzeitige Nutzung und den erzielbaren Preis eines gebrauchten Navigationssystems lediglich einen fiktiven Lizenzschaden von € 20,00 zugebilligt. Abmahnkosten können in einem solchen Fall nur in Höhe von € 100,00 begehrt werden.
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