Herausgegeben am 31.01.2011
Inhalt
- Kosten für Wiederholungsprüfungen durch den MDK: SG Darmstadt weist Forderung des Medizinischen Dienstes zurück
- Neues Heimrecht in Sachsen – Anhalt: Landtag beschließt Gesetz über Wohnformen und Teilhabe (WTG)
- Das haben wir kommen sehen: Lebensberatung durch Kartenlegen muss nicht kostenlos sein
- BGH: Pflicht zur Angabe von Umsatzsteuer bei Angeboten auf mobile.de
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Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann
Kosten für Wiederholungsprüfungen durch den MDK: SG Darmstadt weist Forderung des Medizinischen Dienstes zurück
Wie der bpa berichtet, hat das Sozialgericht Darmstadt als bundesweit erstes Gericht über eine Rechnung der Landesverbände der Pflegekassen für eine Wiederholungsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) entschieden und sie zurückgewiesen. Pflegeeinrichtungen könnten allenfalls zur Erstattung tatsächlich angefallener Kosten verpflichtet sein. Diese müssten im Einzelfall kalkuliert und nachgewiesen werden. Pauschalierungen, wie sie der MDK und die Pflegekassen vornehmen, genügten hingegen nicht.
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Neues Heimrecht in Sachsen – Anhalt: Landtag beschließt Gesetz über Wohnformen und Teilhabe (WTG)
Nachdem schon zuvor mehrere andere Bundesländer diesen Schritt getan hatten, hat nach Übergang der Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht auf die Länder am 09. Dezember 2010 nun auch der Landtag von Sachsen-Anhalt ein landeseigenes „Heimgesetz“ zur Ablösung des bis dahin noch geltenden Bundesgesetzes beschlossen. Das neue Gesetz trägt den Namen „Gesetz über Wohnformen und Teilhabe (Wohn- und Teilhabegesetz – WTG)“. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick über die neuen Regelungen.
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Das haben wir kommen sehen: Lebensberatung durch Kartenlegen muss nicht kostenlos seinDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), ein einklagbarer Vergütungsanspruch bestehen kann. Begründet hat der BGH seine Entscheidung damit, dass die Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren können, dass eine Seite sich – gegen Entgelt – dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen.
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BGH: Pflicht zur Angabe von Umsatzsteuer bei Angeboten auf mobile.deDer BGH hat entschieden, dass in einer im öffentlichen Bereich des Portals unter www.mobile.de bei einer Werbung mit Preisen auch dann der Bruttopreis inkl. Umsatzsteuer anzugeben ist, wenn der Anbieter mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte der Beklagte auf der Internetplattform gebrauchte Fahrzeuge angeboten. Die Anzeigen waren im so genannten öffentlichen Bereich der Internetseite eingestellt und damit für Privatkunden und Händler gleichermaßen zugänglich. Die dem jeweiligen Angebot vorangestellte Preisangabe enthielt nicht die Umsatzsteuer und war vom übrigen Fließtext abgesetzt. Im Fließtext der Anzeigen befanden sich unter der Überschrift „Beschreibung“ die Angaben „Preis Export-FCA“ bzw. „Preis-Händler-Export-FCA“.
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