Herausgegeben am 15.05.2009
Newsletter der Anwaltskanzlei Heinemann
Ausgabe: Mai 2009
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Inhalt:
- Problem: Ruhen des Leistungsanspruchs bei Beitragsrückständen gemäß § 16 Abs. 3a SGB V
- Wiederholungsprüfung gem. § 114 SGB XI: MDK Niedersachsen rudert bei Rechnungsstellung zurück
- Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis kann zulässig sein
- Keine Vertragsstrafe nach Prüfung der Internetseite durch einen Rechtsanwalt
- Verbraucher oder nicht? Sicht des Verkäufers entscheidet
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Sehr geehrte Leser,
wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:
Anwaltskanzlei Heinemann
Annastraße 33
39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
Fax: 0391-7446150
E-Mail: info@raheinemann.de
Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann
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Problem: Ruhen des Leistungsanspruchs bei Beitragsrückständen gemäß § 16 Abs. 3a SGB V
Im Zuge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes hat der Gesetzgeber mit Einführung von § 16 Abs. 3a S. 2 SGB V den Anwendungsbereich des Ruhenstatbestandes bei Beitragsrückständen auf alle nach dem SGB V Versicherten erweitert. Wir zeigen kurz auf, welche Probleme sich ergeben und wie Vergütungsansprüche gleichwohl durchgesetzt werden können.
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Wiederholungsprüfung gem. § 114 SGB XI: MDK Niedersachsen rudert bei Rechnungsstellung zurück
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Niedersachsen (MDK) hat die Rechnungsstellung einer Wiederholungsprüfung bei einem ambulanten Pflegedienst zurückgezogen. Insbesondere das Argument der fehlenden Vertragsbeziehung zum MDK und der damit entfallenden Abrechnungsberechtigung des MDK überzeugte auch die Juristen des MDK. Dies gab der ABVP e.V. in einer Pressemitteilung bekannt.
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Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis kann zulässig sein
Mit Urt. v. 06. Mai 2009 – XII ZR 137/07 hat der BGH entschieden, dass der Vermieter von Gewerberaum berechtigt sein kann, die Versorgung der Mieträume mit Heizenergie zu unterbrechen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte nach einem Streit über die Verpflichtung des Vermieters zur Vornahme von Nebenkostenabrechnungen der Mieter im Jahr 2001 erst seine Nebenkostenvorauszahlungen und später auch die Zahlung der Grundmiete eingestellt. Der Vermieter hatte das Mietverhältnis im August 2007, als der Mieter acht Monate mit der Miete im Rückstand war, gekündigt.
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Keine Vertragsstrafe nach Prüfung der Internetseite durch einen Rechtsanwalt
Lässt der Abgemahnte sich nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung anwaltlich beraten und teilen ihm seine Anwälte unter Verkennung der Rechtslage mit, es lägen keine wettbewerbsrechtlichen Verstöße in seinem Internet-Angebot (mehr) vor, muss der Abgemahnte trotzdem keine Vertragsstrafe aus einer im Zuge der Abmahnung abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung zahlen. Der Abgemahnte habe durch Beauftragung seiner Anwälte alles ihm zumutbare getan, um künftige Verstöße auszuschließen. Es fehle daher am für die Verwirkung der Vertragsstrafe nötigen Verschulden, so das LG Dresden in seinem Urt. v. 23. Januar 2009 – 10 O 2246/08.
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Verbraucher oder nicht? Sicht des Verkäufers entscheidet
Das LG Hamburg hat mit Urt. v. 16. Dezember 2008 – 309 S 96/08 entschieden, dass sich die Entscheidung, ob ein Handeln als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB vorliegt, sich nur danach richtet, wie sich das Verhalten des Kunden aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers an der Stelle des Verkäufers darstellt. Eine Rechtsanwältin, die bei einer Bestellung in einem Online-Shop ausschließlich berufliche Rechnungs- und Lieferadresse sowie E-Mail-Adresse verwandt hatte, hatte die Rückabwicklung nach den verbraucherschützenden Widerrufsvorschriften verlangt. Dies hat ihr das LG Hamburg verwehrt.
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