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Newsletter der Anwaltskanzlei Heinemann Mai 2016 Inhalt
Sehr geehrte Leser, wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an: Anwaltskanzlei Heinemann Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann |
Newsletter der Anwaltskanzlei Heinemann Mai 2016
Die Themen
LG Stendal: Videoaufnahmen in einer Sparkasse nicht zulässig |
OLG Stuttgart: Bausparkasse kann Bausparverträge nicht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen
Das OLG Stuttgart hat am 04.05.2016, Az. 9 U 230/15, erneut einer Bausparerin Recht gegeben, die sich gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge wehrt. […mehr]
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SG Mainz: OP-Schwester ist auch als „freie Mitarbeiterin“ sozialversicherungspflichtig beschäftigt
Das SG Mainz hat am 118.03.2016, Az. S 10 R 205/14, entschieden, dass eine OP-Schwester auch dann sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, wenn sie aufgrund eines Dienstvertrages als „freie Mitarbeiterin“ für ein Krankenhaus tätig wird. […mehr]
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Bundestag beschließt Gesetz gegen Korruption im GesundheitswesenDer Bundestag hat am 14.04.2016 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen beschlossen.
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BSG: Leistungen der Verhinderungspflege auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt |
OLG Stuttgart: Verwertung von „Dashcam“-Aufnahmen grundsätzlich zulässig Das OLG Stuttgart hat am 04.05.2016, Az. 4 Ss 543/15, entschieden, dass „Dashcam“-Aufnahmen zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich verwertet werden können.
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OLG Hamm: Religionszugehörigkeit des Kindes wird durch Elternwillen bestimmt Das OLG Hamm hat am 29.03.2016, Az. 2 UF 223/25, entschieden, dass die Bestimmung der Religionszugehörigkeit eines Kindes durch die Kindeseltern auch dann verbindlich bleibt, wenn das Kind nach einem Entzug der elterlichen Sorge unter vormundschaftlicher Verantwortung des Jugendamtes in einer Pflegefamilie aufwächst, die einer anderen Religion angehört und nach dieser lebt. Der Vormund sei dann nicht befugt, die Erstbestimmung der leiblichen Eltern zu ändern, so das OLG Hamm.
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Newsletter der Anwaltskanzlei Heinemann Mai 2016