Herausgegeben am 30.11.2009
Newsletter der Anwaltskanzlei Heinemann
Ausgabe: November 2009
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Inhalt:
- Umstellung auf neuen Lieferanten von Inkontinenzmaterial zumutbar
- Umlage der Kosten für Öltankreinigung auf den Mieter zulässig
- Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein im Fernabsatz erworbenes Radarwarngerät
- Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im Internet: „marions-kochbuch.de“
- Lieferstopp eines Markenartikelherstellers bei Vertrieb über eBay zulässig – Scout, 4YOU
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Sehr geehrte Leser,
wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:
Anwaltskanzlei Heinemann
Annastraße 33
39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
Fax: 0391-7446150
E-Mail: info@raheinemann.de
Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann
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Umstellung auf neuen Lieferanten von Inkontinenzmaterial zumutbar
Das SG Dresden hat mit Urt. v. 23. September 2009 – S 25 KR 603/08 entschieden, dass einer Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung die Unannehmlichkeiten, die durch die Umstellung auf einen neuen Lieferanten von Inkontinenzmaterial entstehen, zumutbar sind. Erfolgt die Hilfsmittelversorgung mit dem Gewinner einer Ausschreibung, darf die Krankenkasse ihre Versicherten auch nur über diesen beliefern lassen. Ein berechtigtes Interesse daran, von einer anderen Firma beliefert zu werden, kann nur medizinisch oder durch einen unzumutbaren Vertriebsweg begründet werden.
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Umlage der Kosten für Öltankreinigung auf den Mieter zulässig
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urt. v. 11. November 2009 – VIII ZR 221/08 entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum die Kosten für die Reinigung eines Öltanks auf den Mieter umlegen darf. Die Kosten dürfen auch in voller Höhe in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen. Eine Aufteilung auf mehrere Abrechnungsperioden ist nicht notwendig.
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Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein im Fernabsatz erworbenes Radarwarngerät
Nach dem Urteil des BGH vom 25. November 2009 – VIII ZR 318/08 besteht bei einem Fernabsatzgeschäft ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auch dann, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie im entschiedenen Fall – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.
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Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im Internet: „marions-kochbuch.de“
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urt. v. 12. November 2009 – I ZR 166/07 entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht nur eine Auktionsplattform oder ein elektronischer Marktplatz für fremde Angebote betrieben wird, sondern der Betreiber nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf der Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernimmt.
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Lieferstopp eines Markenartikelherstellers bei Vertrieb über eBay zulässig – Scout, 4YOU
Mit Urt. v. 25. November 2009 – 6 U 47/08 Kart. hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass die Weigerung des Herstellers von Schulranzen der Marken „Scout“ und „4YOU“ zur Belieferung eines Fachhändlers zum Vertrieb über eBay kartellrechtlich zulässig ist. Der Hersteller habe durch Auswahl so genannter „zugelassener Vertriebspartner“ ein qualitatives selektives Vertriebssystem geschaffen. Die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, die Produkte im Markt als hochpreisige Qualitätsware zu positionieren, ist grundsätzlich zu respektieren.
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