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Herausgegeben am 28.10.2010

Inhalt

  • Pflegenoten sind rechtswidrig
  • „Arschloch“ ist nicht immer ein Kündigungsgrund
  • Unpfändbarkeit eines Autos, das der Ehegatte des Schuldners zur Erwerbstätigkeit benötigt
  • Widerrufsrecht trotz geöffneter Cellophanhülle
  • GEZ-Gebührenpflicht für internetfähige PC

Sehr geehrte Leser,
wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder  lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:

Anwaltskanzlei Heinemann
Annastraße 33
39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
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E-Mail: info@raheinemann.de

Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann

Pflegenoten sind rechtswidrig
Mit Urteil vom 20. August 2010 – S 6 P 111/10 hat das Sozialgericht Münster bundesweit erstmalig in einem Klageverfahren die Veröffentlichung eines sog. Transparenzberichts im Internet untersagt. Im Urteil heißt es, dass die Beurteilungskriterien nicht geeignet seien, die von den Pflegeheimen erbrachten Leistungen und deren Qualität sachgerecht zu beurteilen. Das Gericht hält außerdem die Bewertungssystematik für misslungen.
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„Arschloch“ ist nicht immer ein Kündigungsgrund. Wenn ein Kraftfahrer zu einem Kundenvertreter mehrfach „Arschloch“ sagt, rechtfertigt das nicht immer eine fristlose Kündigung. Die notwendige Einzelfallprüfung und Interessenabwägung kann zu dem Ergebnis führen, dass gleichwohl nur eine Abmahnung ausreicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
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Unpfändbarkeit eines Autos, das der Ehegeatte des Schuldners zur Erwerbstätigkeit benötigt Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar ist. Die Schuldnerin wohnte in einem Dorf. Ihr Ehemann war in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzte er einen PKW, der auf die Schuldnerin zugelassen war. Dieser PKW durfte nicht gepfändet werden, weil die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar war.
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Widerrufsrecht trotz geöffneter Cellophanhülle Das OLG Hamm hat mit Urt. v. 20. März 2010 – 4 U S 212/09 entschieden, dass eine Cellophanhülle, in die CDs oder Datenträger oftmals eingeschweißt sind, keine Versiegelung im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB darstellt. Es stellt daher einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar, wenn ein ein Online-Händler, der CDs oder Datenträger an Verbraucher verkauft, dennoch darüber belehrt, dass das Widerrufsrecht bei  Öffnen der Cellophanhülle ausgeschlossen ist.
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GEZ-Gebührenpflicht für internetfähige PC. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in drei Fällen entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass es sich bei internetfähigen PC um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags handelt. Für die Gebührenpflicht kommt es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.
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