Mehr Infos

Bank zur Überwachung des finanzierten Bauvorhabens verpflichtet? Dazu hat das OLG Naumburg, Urt. v. 08. Mai 2008 – 2 U 172/07 – entschieden. Und zwar ist ein allein zu Finanzierungszwecken eingeschaltetes Kreditinstitut aus dem Darlehensvertrag mit dem Bauherrn nicht verpflichtet, die Ausführung des Bauvorhabens zu überwachen, so das OLG. Überwachungspflichten zum Schutz von Erwerberinteressen bestünden nur bei besonderer Vereinbarung. Die in einen Darlehensvertrag aufgenommene Zweckbestimmung diene einzig den Interessen der kreditausgebenden Bank.

Was ist passiert? 

Bank zur Überwachung des finanzierten Bauvorhabens verpflichtet?

Die klagenden Bauherren hatten mit einem Bauunternehmen einen Vertrag über Errichtung eines Einfamilienhauses geschlossen. Die Zahlungen sollten nach Baufortschritt erfolgen.

Wegen eines berufsbedingten Aufenthalts in Zentralafrika erteilten sie dem Prokuristen des Bauunternehmens eine notarielle Vollmacht. Danach sollte der Prokurist zur Abgabe sämtlicher zur Errichtung und Fertigstellung des Einfamilienhauses erforderlichen Erklärungen berechtigt sein. Ferner enthielt die Vollmacht eine Ermächtigung zum Abschluss von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Bauvorhabens.

Der Prokurist schloss daraufhin im Namen der Kläger entsprechende, nach den Vorgaben des beklagten Kreditinstituts besicherte Darlehensverträge ab.

Die vom beklagten Kreditinstitut auf Veranlassung des Prokuristen an das Bauunternehmen erbrachten Teilzahlungen entsprachen nicht dem Baufortschritt. Eine Fertigstellung des Bauvorhabens sei nicht erfolgt.

Die Kläger begehrten – Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Ansprüche gegenüber dem Bauunternehmen – die Rückzahlung der bisher an die Beklagte geleisteten Tilgung. Und weiterhin die Freistellung von weiteren Raten sowie die Rückabtretung der Sicherheiten.

Bank zur Überwachung des finanzierten Bauvorhabens verpflichtet? Dazu das OLG Naumburg:

Die Entscheidung

Sowohl das Landgericht Magdeburg als auch das Oberlandesgericht haben die geltend gemachten Ansprüche für unberechtigt gehalten.

Kreditinstitut vorliegend nicht zur Kontrolle des Baufortschritts verpflichtet

Nach Ansicht beider Gerichte hatte das beklagte Kreditinstitut sich nicht zur Kontrolle des Baufortschritts verpflichtet.

Eine Bank, die gegen Sicherheiten Kreditmittel für ein Bauvorhaben gewährt, sei grds. nicht gehalten, im Interesse der Darlehensnehmer/Sicherungsgeber den Baufortschritt und eine zweckentsprechende Mittelverwendung zu überwachen. Die Risiken, die sich in diesem Bereich für die Erwerber verwirklichen, würden in deren Verhältnis zu Dritten fallen. Deshalb würden die allein zu Finanzierungszwecken eingeschaltete Bank nur bei besonderer Vereiinbarung Überwachungspflichten zum Schutz von Erwerberinteressen treffen. Allein aus dem Darlehensvertrag sei das finanzierende Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Ausführung des Bauvorhabens zu überwachen.

Der Bauherr, der einen Treuhänder mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftrage, könne seine Einwendungen aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis dem finanzierenden Institut nur dann im Wege des Einwendungsdurchgriffs nach § 242 BGB entgegensetzen, wenn sich die kreditgebende Bank nicht auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, sondern sich in darüber hinausgehender Weise am finanzierten Geschäfts beteilige und insbesondere Aufgaben des Bauträgers im Zusammenwirken mit diesem wahrnehme.

Die Parteien hätten im vorliegenden Fall keine Vereinbarung über die Kontrolle des Baufortschritts durch die Beklagte geschlossen.

Zweckbestimmung allein im Interesse der Beklagten

Es stelle des Weiteren auch keinen Pflichtverstoß der Beklagten dar, dass sie die ihr in Ablichtung vorliegenden Baugenehmigung, die nicht den Bau eine Einfamilienhauses, sondern den eines Wochenendhauses betraf, nicht zum Anlass genommen habe, von einer Auszahlung der Teildarlehensbeträge abzusehen. Vielmehr habe die Beklagte ohne Weiteres darauf vertrauen dürfen, dass das Bauvorhaben in der genehmigten Form zuvor mit der Entwurfsverfasserin und dem bevollmächtigten Prokuristen abgestimmt worden war. Hinzu komme, dass die in den Darlehensverträgen vereinbarte Zweckbestimmung: „Neubau eines Eigenheimes“, nicht dem Schutz des Empfängers des Darlehens, sondern einzig den Interessen der Beklagten diente.

Kein Vollmachtsmissbrauch

Da sämtliche Erklärungen des Prokuristen – nicht nur die Auszahlungsanträge – im Außenverhältnis von der von den Klägern erteilten Vollmacht gedeckt waren, hätten der Beklagten schließlich auch keine Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bzw. eine zweckwidrige Verwendung der Darlehensmittel vorgelegen.

Konsequenzen für die Praxis:

Das Urteil verdient uneingeschränkte Zustimmung. Die das Bauvorhaben finanzierende Bank ist grundsätzlich nicht zur Überwachung des finanzierten Bauvorhabens verpflichtet. Es wird in der gebotenen Deutlichkeit dargestellt, dass die Übernahme von bestimmten Pflichten grds. einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Die entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Zutreffend wird zudem ausgeführt, dass die ordnungsgemäße Verwendung der Darlehensmittel originäres Interesse der Darlehensnehmer ist.

Hinzuzufügen bleibt lediglich, dass Überwachungspflichten der Bank somit allenfalls aus deren Interesse an der Erlangung einer hinreichenden Sicherheit für die gewährten Darlehensmittel bestehen. Ein Verstoß hiergegen wird jedoch regelmäßig nur als Verschulden gegen sich selbst gesehen werden können, ohne dass dies Auswirkungen auf das Verhältnis zum Darlehensnehmer haben könnte.

Ein Bauherr, der sich eine Überwachung seines Bauvorhabens durch das finanzierende Kreditinstitut sichern möchte, wird dies daher gesondert – und gegen entsprechendes Entgelt – vereinbaren müssen.

Bank zur Überwachung des finanzierten Bauvorhabens verpflichtet? Dazu siehe auch: /https://raheinemann.de/vorsatzhaftung-aus-unerlaubter-handlung-wegen-kreditkartenmissbrauch/ und https://raheinemann.de/abtretung-von-darlehensforderungen-durch-eine-sparkasse-wirksam/ und https://raheinemann.de/abtretung-von-verguetungsforderungen-fuer-pflegeleistungen-nichtig/ und https://raheinemann.de/aufrechnung-mit-darlehensforderung-gegen-pflichtteilsanspruch/ und https://raheinemann.de/lg-coburg-abtretung-eines-pflichtteilsanspruchs-kann-sittenwidrig-sein/ und https://raheinemann.de/bank-zur-ueberwachung-des-finanzierten-bauvorhabens-verpflichtet/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Bank zur Überwachung des finanzierten Bauvorhabens verpflichtet? Dazu hat das OLG Naumburg, Urt. v. 08. Mai 2008 – 2 U 172/07 – entschieden.