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Pflegeheimbetreiber nach Heimschließung weiter verpflichtet? Eine Pflegeheimbetreiberin ist vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe am 29.07.2019, Az. 3 K 4871/19, mit ihrem Eilantrag gescheitert, mögliche Folgen der von ihr beabsichtigten Heimschließung für die Heimbewohner auf die Stadt Karlsruhe abzuwälzen.

Was ist passiert?

Pflegeheimbetreiber nach Heimschließung weiter verpflichtet? Der Sachverhalt

Die Antragstellerin betreibt ein Pflegeheim. Sie beabsichtigt, dieses Heim mit Ablauf des 31.07.2019 zu schließen. Ohne Erfolg verlangte sie außergerichtlich von der Antragsgegnerin, für die anschließende Unterbringung der Heimbewohner zu sorgen. Sie begehrte mit ihrem Antrag den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Pflegeheimbetreiber nach Heimschließung weiter verpflichtet? Die Anträge

Der Antrag war gerichtet auf:

  1. Die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, die Heimbewohner über den 31.07.2019 hinaus zu pflegen, zu betreuen und zu beherbergen.
  2. die Verurteilung der Antragsgegnerin, ab dem 01.08.2019 für die anderweitige Unterbringung und Pflege der Bewohner zu sorgen.

Pflegeheimbetreiber nach Heimschließung weiter verpflichtet? Dazu hat das VG Karlsruhe entschieden:

Die Entscheidung

Den Antrag hat das VG Karlsruhe abgelehnt.

Pflegeheimbetreiber nach Heimschließung weiter verpflichtet? Warten auf Erlass einer ordnungsrechtlichen Verfügung

Die Antragstellerin muss nach Ansicht des VG ggf. den Erlass einer ordnungsrechtlichen Verfügung der Antragsgegnerin ihr gegenüber abwarten. Die ordnungsrechtliche Verfügung könne z.B. ausgerichtet sein auf die weitere Unterbringung der Heimbewohner.

Pflegeheimbetreiber nach Heimschließung weiter verpflichtet? Kein Anspruch des Bewohners gegen den Betreiber keinerlei Anspruch auf Fortsetzung einer Pflege oder Betreuung

Weder aus der Behördenakte noch aus dem Sachvortrag der Antragsgegnerin sei im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin als Handlungsstörerin in Anspruch nehmen wird. In einem solchen Fall habe der Bewohner gegen den Betreiber keinerlei Anspruch auf Fortsetzung einer Pflege oder Betreuung. Diese ergebe sich auch nicht als nachvertragliche Verpflichtung aus § 241 Abs. 2 BGB.

Welche Pflichten der Unternehmer nach der Beendigung des Vertrages oder im Zusammenhang mit dieser hat, sei vielmehr abschließend in § 13 WBVG geregelt. Die Ansicht der Antragsgegnerin, dass sich aus dem WBVG keine Verpflichtung der Antragsgegnerin ergibt, die zivilrechtlichen Pflichten der Antragstellerin zu übernehmen, sei richtig.

Pflegeheimbetreiber nach Heimschließung weiter verpflichtet? Wie geht es weiter?

Gegen eine ordnungsrechtliche Verfügung könne die Antragstellerin dann ggfs. verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Die Antragstellerin könne mögliche Rechte der Heimbewohner auch nicht gegenüber der Antragsgegnerin selbst geltend machen. Z.B. im Fall drohender Obdachlosigkeit.

Damit ist eine Pflegeheimbetreiberin weiter in der Pflicht nach Schließung des Heims und kann mögliche Folgen einer beabsichtigten Heimschließung für die Heimbewohner nicht einfach auf die Stadt Karlsruhe abzuwälzen.

Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum VGH Mannheim einlegen.

Quellen: Pressemitteilung des VG Karlsruhe Nr. 18/2019 v. 31.07.2019 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Pflegeheimbetreiber nach Heimschließung weiter verpflichtet? Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 29.07.2019 - 3 K 4871/19 - dazu entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Pflegeheimbetreiber nach Heimschließung weiter verpflichtet? Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 29.07.2019 – 3 K 4871/19 – dazu entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei