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Steuerermäßigung bei Unterbringung der Mutter im Pflegeheim? Dazu hat der BFH am 13.04.2019 – IV R 19/17 – entschieden.

Steuerermäßigung bei Unterbringung der Mutter im Pflegeheim? Die Entscheidung:

Am 13.04.2019 hat der BFH – IV R 19/17 – entschieden, dass ein Steuerpflichtiger für Aufwendungen, die ihm wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen, nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege Steuerermäßigung beanspruchen kann.

Die Begründung des BFH:

Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen kommt nach Ansicht des BFH gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG nicht in Betracht.

Steuerermäßigung bei Unterbringung der Mutter im Pflegeheim? Steuerermäßigung nur für eigene Aufwendungen:

Es handele sich nicht um Kosten, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen Pflege entstanden seien. Und zwar gebe es für Aufwendungen für die Unterbringung oder Pflege einer anderer Person keine Steuerermäßigung.

Dazu im Einzelnen:

Die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG könne nur für die Inanspruchnahme von „eigenen“ haushaltsnahen Dienstleistungen beansprucht werden, so der BFH. Ebenso könne die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nur der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstanden sind. Und zwar sei Steuerpflichtiger i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person. Dies sei also der Leistungsempfänger. Dagegen können Steuerpflichtige, die für die Unterbringung oder Pflege anderer Personen aufkommen, keine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG für diese Aufwendungen beanspruchen.

Quellen: Pressemitteilung des BFH Nr. 33/2019 v. 29.05.2019 und Juris das Rechtsportal

Siehe auch: https://raheinemann.de/bfh-freibetrag-bei-erbschaftssteuer-fuer-kinder-bei-pflege-ihrer-eltern/ und https://raheinemann.de/inhaber-von-ambulantem-pflegedienst-gewerbesteuerpflichtig/ und https://raheinemann.de/kostenuebernahme-fuer-nicht-versicherte-begleitkinder-bei-mutter-kind-kur/ und https://raheinemann.de/thailaendische-pflegekraft-ueber-die-pflegekasse-zu-beschaffen/ und https://raheinemann.de/vier-prozent-pauschaler-gewinnzuschlag-fuer-pflegeheime/ und https://raheinemann.de/besuchseinschraenkungen-in-pflegewohnheimen-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/verkauf-einer-immobilie-nach-ehescheidung-steuerpflichtig/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Steuerermäßigung bei Unterbringung der Mutter im Pflegeheim? Dazu hat der BFH am 13.04.2019 - IV R 19/17 - entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Steuerermäßigung bei Unterbringung der Mutter im Pflegeheim? Dazu hat der BFH am 13.04.2019 – IV R 19/17 – entschieden.