Mehr Infos

Rotkreuzschwestern Arbeitnehmer gemäß Leiharbeitsrichtlinie? Dazu hat der EuGH am 17.11.2016, Az. C 216/15, entschieden. Und zwar können (Vereins-)Mitglieder einer Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes, die im Rahmen eines Gestellungsvertrags in einer Klinik eingesetzt werden sollen, als Arbeitnehmer im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104 anzusehen sein, obwohl sie nach deutschem Recht keine Arbeitnehmer sind so der EuGH.

Was ist passiert?

Rotkreuzschwestern Arbeitnehmer gemäß Leiharbeitsrichtlinie?

Auf der Grundlage eines Gestellungsvertrags zwischen der DRK Schwesternschaft Essen e.V. und der Ruhrlandklinik sollte Frau K als Mitglied der DRK Schwesternschaft Essen e.V. im Pflegedienst der Ruhrlandklinik eingesetzt werden. Weil der Einsatz nicht nur vorübergehend sei und somit gegen das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstoße, verweigerte der Betriebsrat der Klinik jedoch seine Zustimmung,

Die Ruhrlandklinik hingegen ist der Meinung, dass das Arbeitnehmerüberlassungs-gesetz gar keine Anwendung finde. Nach deutschem Recht sei Frau K. nämlich nicht Arbeitnehmerin, sondern Mitglied der Schwesternschaft.

Das BAG, das mit dem Rechtsstreit in dritter Instanz befasst ist, fragte sich jedoch, ob Frau K. nicht gleichwohl als Arbeitnehmerin im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104 anzusehen sein könnte. Daher hatte es den EuGH um Auslegung dieser Richtlinie ersucht.

Rotkreuzschwestern Arbeitnehmer gemäß Leiharbeitsrichtlinie? Dazu der EuGH:

Der EuGH hat dem BAG geantwortet, dass Art. 1 Abs. 1 und 2 der RL 2008/104/EG über Leiharbeit dahin auszulegen ist, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Dies gilt nach Auffassung des EuGH auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer sei, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat. In Anbetracht der Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Frau K. und der Schwesternschaft sowie in Anbetracht der den Mitgliedern der Schwesternschaft zustehenden Rechte und der auf sie anwendbaren bzw. ihnen zugutekommenden arbeits- und sozialrechtlichen Schutzbestimmungen liege es nahe, dass die Mitglieder der Schwesternschaft in Deutschland aufgrund der von ihnen erbrachten Arbeitsleistung geschützt seien. Dies zu prüfen sei jedoch Sache des BAG,.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 17.11.2016 und Juris das Rechtsportal

Rotkreuzschwestern Arbeitnehmer gemäß Leiharbeitsrichtlinie?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/bundesrat-stimmt-omnibusgesetz-zur-verbesserung-von-arbeitnehmerrechten-zu/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rotkreuzschwestern Arbeitnehmer gemäß Leiharbeitsrichtlinie? Dazu hat der EuGH am 17.11.2016, Az. C 216/15, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Rotkreuzschwestern Arbeitnehmer gemäß Leiharbeitsrichtlinie? Dazu hat der EuGH am 17.11.2016, Az. C 216/15, entschieden.