Schadensersatz vom ehemaligen Arbeitgeber? Dazu hat das OLG Saarbrücken am 11.04.2018 zu Az. 5 U 28/17 entschieden. Und zwar hat der ehemalige Chef der Chirurgie des Homburger Uniklinikum keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Uniklinik (nachfolgend „Arbeitgeber“ genannt), so das OLG. Der Kläger (nachfolgend „Arbeitnehmer“ genannt) habe Kassenpatienten persönlich operiert und von ihnen ein Extra-Honorar in bar kassiert. Deswegen hätte das Strafgericht ihn wegen Bestechlichkeit zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Der Kläger hat, so das OLG, keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Uniklinik, auch wenn diese von seinem Abrechnungssystem gewusst, ihn aber nicht auf sein Fehlverhalten hingewiesen haben sollte.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Schadensersatz vom ehemaligen Arbeitgeber? Zu dieser Frage hat das OLG Saarbrücken über den folgenden Sachverhalt entschieden
Kläger war der ehemalige Direktor der Klinik für Allgemeine Chirurgie, Viszeral- und Gefäßchirurgie des Universitätsklinikums Homburg. Wegen unrechtmäßiger Abrechnungspraktiken ist er strafrechtlich verurteilt worden. Der Kläger hatte als behandelnden Arzt Zahlungen schwer erkrankter Patienten mit dem Ziel einer Vorzugsbehandlung kassiert. Deshalb wurde er wegen Bestechlichkeit in 21 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verurteilt. In der Folge war er aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden.
In diesem Zusammenhang hat sich der klagende Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt des Mobbings in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt gesehen. Dies hat er im Wesentlichen damit begründet, dass die beklagte Universitätsklinik sein Fehlverhalten nicht verhindert habe. Vielmehr habe sie dieses Fehlverhalten ausgenutzt, um sich seiner als „unbequemem“ Chefarzt zu entledigen. Deshalb sei ihm der beklagte Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 300.000 Euro verpflichtet. Und außerdem zur Erstattung materieller Schäden – in Form von Anwaltskosten, Steuerzahlungen, Umzugskosten, Kosten für einen Praxiskauf, Verlust der Pensionsbezüge und Strafzahlungen.
Die Vorinstanz
Schadensersatz vom ehemaligen Arbeitgeber? Das LG Saarbrücken verneinte dies im vorliegenden Fall und hatte die Klage mit Urt. v. 17.11.2016 – 4 O 144/15 – abgewiesen.
Schadensersatz vom ehemaligen Arbeitgeber? Dazu das OLG Saarbrücken:
Die Entscheidung
Schadensersatz vom ehemaligen Arbeitgeber? Wie auch schon das LG Saarbrücken verneinte das OLG Saarbrücken dies im vorliegenden Fall und hat die Berufung zurückgewiesen.
Keine zurechenbare Amtspflichtverletzung
Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs komme vorliegend nur ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 des Grundgesetzes in Betracht. Das Landgericht habe im Streitfall bereits das Vorliegen einer dem beklagten Arbeitnehmer zuzurechnenden Amtspflichtverletzung zu Recht verneint. Es sei nämlich zutreffend davon ausgegangen, dass die vom klagenden Arbeitnehmer vorgetragenen Umstände eine solche Annahme nicht rechtfertigen.
Kein substantiierter Vortrag
Und zwar würde insbesondere die sehr pauschale Darstellung der Geschehnisse durch den klagenden Arbeitnehmer – gegen ihn sei mit „unbändigem Verfolgungsdrang“ aus „Futterneid“ ein „Kesseltreiben“ veranstaltet worden, um ihn „aus dem Amt zu drängen“ – den Rückschluss auf ein Mobbing im Sinne eines systematischen Anfeindens, Schikanierens oder Diskriminierens nicht rechtfertigen.
Eigenes Fehlverhalten
Eine Ersatzpflicht des beklagten Arbeitgebers sei auch unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Fürsorgepflichten sei nicht gegeben. Die Rechtswidrigkeit der Abrechnungspraxis des klagenden Arbeitnehmer liege auf der Hand. Der Kläger könne der beklagten Universitätsklinik insbesondere nicht vorwerfen, ihn nicht hinreichend nachdrücklich an seinem strafbaren Verhalten gehindert zu haben, da er sich selbst ins Unrecht gesetzt habe.
Quellen: Pressemitteilung des OLG Saarbrücken v. 11.04.2018 und Juris das Rechtsportal
Schadensersatz vom ehemaligen Arbeitgeber? Siehe auch:
Weitere Entgeltfortzahlung bei neuer Krankheit?
Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist für Mindestentgelt wirksam?
Auszubildender zu 25.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt
Haftung einer Kassiererin bei Spoofing?