Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzung? Dazu hat das Arbeitsgericht Siegburg mit Urteil vom 11.10.2012 – 1 Ca 1310/12 entschieden. Das ArbG Siegburg hat dem betroffenen Arbeitnehmer ein Schmerzensgeld in Höhe von € 7.000,00 wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung aufgrund „Mobbing“ zugesprochen.
Was ist passiert?
Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzung? Der Kläger ist seit 1992 in der IT-Abteilung der Beklagten beschäftigt und war bis 2003 Bereichsleiter IT-Software. Als er sich über Unterbeschäftigung beklagte, wies ihn die Beklagte an, täglich Arbeitsberichte zu verfassen und EDV-Schrott zu sortieren. Der Konflikt spitzte sich zu und der Kläger begab sich in psychotherapeutische Behandlung. Seit mehreren Jahren ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
Der Kläger begehrte Schmerzensgeld für die Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzung? Dazu das ArbG Siegburg:
Das Arbeitsgericht Siegburg hat der Klage stattgegeben. Gemäß § 823 Abs.1 BGB und § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 GG und § 253 Abs.2 BGB habe der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 840 BGB) einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dementsprechend hat das ArbG Siegburg dem klagenden Arbeitnehmr ein Schmerzensgeld in Höhe von € 7.000,00 wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung aufgrund „Mobbing“ zugesprochen.
Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzung? Das Gericht führte aus, dass eine einen Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch begründende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitsnehmers vorliege, wenn unerwünschte Verhaltensweisen gegeben sind, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Derartige Verhaltensweisen seitens des Arbeitgebers lägen im vorligenden Fall vor.
Folgen für die Praxis:
Nicht jede unliebsame Anweisung oder Verhaltensweise des Arbeitgebers stellt eine Schikane dar. Vielmehr bedarf es einer bezweckten Verletzung der Würde des Arbeitnehmers, für die es konkreter Anhaltspunkte bedarf.
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