Schmerzensgeld bei Urnenbestattung im Fluss? Dazu hat das LG Krefeld am 24.02.2017, Az. 1 S 68/16, entschieden. Und zwar kann die Tochter eines Verstorbenen kein Schmerzensgeld wegen einer von der primär zur Totenfürsorge berufenen Ehefrau veranlassten Ausgrabung der Urne und Flussbestattung verlangen, so das LG.
Was ist passiert?
Die Urne mit der Asche ihres Ehemannes bestattete die alleinerbende und totenfürsorgeberechtigte Ehefrau zunächst auf einem Friedhof in ihrem Familiengrab. Sie veranlasste später, ohne die Tochter des Erblassers zu informieren, eine Flussbestattung in den Niederlanden. Daraufhin verlangte die Tochter Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres Totenfürsorge- und Persönlichkeitsrechts.
Das Amtsgericht hatte einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen.
Schmerzensgeld bei Urnenbestattung im Fluss? Dazu das LG Krefeld
Die Entscheidung
Das LG Krefeld hat die Berufung zurückgewiesen.
Schmerzensgeld bei Urnenbestattung im Fluss? Tochter nicht in ihrem Totenfürsorgerecht verletzt
Die Tochter ist nach Auffassung des Landgerichts nicht in ihrem Totenfürsorgerecht verletzt. Die Vornahme einer Umbettung zähle zwar zur Totenfürsorge und falle damit in die Entscheidungszuständigkeit des Totenfürsorgeberechtigten. Hier sei die Ehefrau des Verstorbenen primär zur Totenfürsorge berufen, nicht aber die Tochter. Daher habe Sie über eine Umbettung zu entscheiden. Auch sei das Persönlichkeitsrecht der Tochter nicht beeinträchtigt. Dem Rechtsinstitut der Totenfürsorge sei es immanent, dass die Entscheidungen des Totenfürsorgeberechtigten nicht immer von allen anderen, die sich mit der verstorbenen Person verbunden fühlen, geteilt werden.
Schmerzensgeld bei Urnenbestattung im Fluss? Keine sachwidrigen Gründe
Nur dann gehe mit der Beeinträchtigung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen zugleich eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des (engen) Angehörigen einher, wenn der Totenfürsorgeberechtigte aus sachwidrigen Gründen handele, er also ohne legitime eigene Interessen den Verlust der Trauerstätte zu Lasten des Angehörigen in Kauf nehme, im äußersten Fall sogar auf deren emotionale Verletzung abziele.
Richtschnur sei die Frage, ob der aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende Schutzauftrag im Einzelfall die Zubilligung einer Geldentschädigung gebietet.
Wenn der Totenfürsorgeberechtigte zwar nicht den Willen des Verstorbenen umgesetzt habe, sein Handeln aber gleichwohl von einem nachvollziehbaren Beweggrund getragen war, sei eine Verpflichtung des (primär) Totenfürsorgeberechtigten zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines (engen) Angehörigen zu verneinen. Dies treffe im vorliegenden Fall zu: Die Schwester habe den Verbleib des Verstorbenen im Familiengrab nicht weiter gebilligt.
Quellen: Pressemitteilung des DAV ErbR 2/2017 v. 12.07.2017 und Juris das Rechtsportal
Schmerzensgeld bei Urnenbestattung im Fluss?
Siehe auch: https://raheinemann.de/behauptung-der-vaterschaft-als-persoenlichkeitsrechtsverletzung/ und https://raheinemann.de/biologischer-vater-von-vaterschaftsanfechtung-ausgeschlossen/ und https://raheinemann.de/zukuenftig-weitergehende-kostenuebernahme-bei-kuenstlicher-befruchtung/ und https://raheinemann.de/kostenerstattungsanspruch-bei-kuenstlicher-befruchtung-in-tschechien/ und https://raheinemann.de/kostenuebernahme-fuer-adipositas-op-per-genehmigungsfiktion/ und https://raheinemann.de/kostenerstattung-krankenkasse-bei-knie-op-in-privatkrankenhaus/ und https://raheinemann.de/duerfen-eltern-auf-facebook-account-ihrer-verstorbenen-tochter-zugreifen/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-schmerzensgeld-bei-impotenz-des-partners/ und https://raheinemann.de/arzt-wegen-unterlassener-risikoaufklaerung-schadensersatzpflichtig/ und https://raheinemann.de/schmerzensgeld-bei-kuenstlicher-befruchtung-mit-falschem-sperma/ und https://raheinemann.de/erblasser-mit-alzheimerdemenz-testierunfaehig/
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