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Kombinierte Widerrufsbelehrung ist unzulässig

Das LG Frankfurt hat mit Beschluss vom 21.05.2015 – 2-06 O 203/15 entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die drei verschiedene Möglichkeiten über den Fristbeginn kombiniert, wettbewerbswidrig ist, wenn dabei der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr...