Mehr Infos

Trockenes Brötchen und Heißgetränk als Sachbezug zu versteuern? Dazu hat am 31.05.2017, Az. 11 K 4108/14, das FG Münster entschieden, dass trockene Brötchen, die ein Unternehmen in Kombination mit Heißgetränken für seine Mitarbeiter bereitstellt, kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind.

Was ist passiert?

Klägerin ist ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern. Die Klägerin bestellte im Streitzeitraum täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen. Zu den Brötchen wurden kein Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht. Die Mitarbeiter, Kunden und Gäste konnten sich zudem aus einem Heißgetränkeautomaten ganztägig unentgeltlich bedienen. Von den Mitarbeitern wurde ein Großteil der Brötchen in der Vormittagspause verzehrt.

Hierin sah das Finanzamt eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, welches als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 Euro bis 1,57 Euro je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei.

Trockenes Brötchen und Heißgetränk als Sachbezug zu versteuern? Dazu das FG Münster:

Der hiergegen erhobenen Klage hat das FG Münster stattgegeben.

Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk sind nach Auffassung des Finanzgerichts kein Sachbezug in Form eines „Frühstücks“ i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsverordnung und insoweit nicht zu versteuern. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gehöre zu den Mindeststandards eines Frühstücks neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich. Es handele sich im Streitfall deshalb um einen Sachbezug in Form von „Kost“ i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dies habe zur Folge, dass eine andere Freigrenze Anwendung finde, welche im Streitfall nicht überschritten worden sei.

Das FG Münster hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage zum BFH zugelassen, welche dort unter dem Aktenzeichen VI R 36/17 anhängig ist.

Quellen: Pressemitteilung des FG Münster Nr. 12/2017 v. 02.10.2017 und Juris das Rechtsportal

Trockenes Brötchen und Heißgetränk als Sachbezug zu versteuern?

Siehe auch: https://raheinemann.de/scheidungskosten-nicht-mehr-als-aussergewoehnliche-belastung-abziehbar/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Trockenes Brötchen und Heißgetränk als Sachbezug zu versteuern? Dazu hat am 31.05.2017, Az. 11 K 4108/14, das FG Münster entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Trockenes Brötchen und Heißgetränk als Sachbezug zu versteuern? Dazu hat am 31.05.2017, Az. 11 K 4108/14, das FG Münster entschieden.