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Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers unklar. Der EuGH soll zu Fragen des BAG zu 9 AZR 196/16 vorab entscheiden. Und zwar hat das BAG dem EuGH in dem Verfahren Az. 9 AZR 196/16, am 18.10.2016 zwei Fragen zur Urlaubsabgeltung bei Tod eines Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Was ist passiert?

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Anfang 2013 verstorbenen Ehemanns, der bis zu seinem Tode bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt war. Und zwar verlangt die Klägerin vom beklagten ehemaligen Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes, den ihm vor seinem Tod zustehenden Erholungsurlaub abzugelten. Die Vorinstanzen, zuletzt LArbG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.2015, Az. 11 Sa 537/15, haben der Klage stattgegeben.

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers unklar – Dazu soll der EuGH folgendes enscheiden:

Die Fragen

Zur Auslegung des Unionsrechts hat das BAG dem EuGH zur Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers folgende Fragen vorgelegt:

  1. Räumt Art. 7 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ein, was nach § 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist?
  2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen zwei Privatpersonen bestand?

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers unklar – Der Hintergrund

Dazu der folgende Hintergrund zu den Fragen an den EuGH zur Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers:

Wenn der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses stirbt, können nach der Rechtsprechung des BAG weder Urlaubs- noch Urlaubsabgeltungsansprüche nach § 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben eines Arbeitnehmers übergehen.

Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 12.06.2014 (C-118/13 „Bollacke“) angenommen, dass Art. 7 der RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne finanziellen Ausgleich untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

Jedoch hat er nicht die Frage entschieden, ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das nationale Erbrecht dies ausschließt. Darüber hinaus ist nicht geklärt, ob Art. 7 der RL 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC auch in den Fällen eine erbrechtliche Wirkung zukommt, in denen das Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen bestand. Ferner besteht auch noch Klärungsbedarf bezüglich des Untergangs des vom Unionsrecht garantierten Mindestjahresurlaubs.

In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub untergehen kann, wenn der Urlaub für den Arbeitnehmer keine positive Wirkung als Erholungszeit mehr hat. Nach dem Tod des Arbeitnehmers ist letzteres aber der Fall, weil in der Person des verstorbenen Arbeitnehmers der Erholungszweck nicht mehr verwirklicht werden kann.

Fragen an den EuGH zur Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers – Parallelverfahren

Hinweis: In einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit (9 AZR 45/16 (A)), in dem die Erbin eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers von einer öffentlichen Arbeitgeberin die Abgeltung des ihrem Ehemann vor seinem Tod zustehenden Urlaubs verlangt hat, hat das BAG den EuGH um Vorabentscheidung ersucht

Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 55/2016 v. 18.10.2016 und Juris das Rechtsportal

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Dazu siehe auch:

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Hitzefrei – Einfach nach Hause gehen?

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Haben Erben Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

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Keine Urlaubsnachgewährung bei Quarantäne?

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers unklar. Der EuGH soll zu Fragen des BAG zu 9 AZR 196/16 vorab entscheiden. Und zwar fragen Sie den Anwalt für Arbeitrecht in unserer Kanzlei
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers unklar. Der EuGH soll zu Fragen des BAG zu 9 AZR 196/16 vorab entscheiden. Und zwar fragen Sie den Anwalt für Arbeitrecht in unserer Kanzlei