Urlaubsanspruch am Jahresende weg? Dazu hat am 09.04.2019 das LArbG Köln – Az. 4 Sa 242/18 -, entschieden. Und zwar erlischt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in der Regel nicht ohne weiteres am Ende des Kalenderjahres, so das LArbG. Vielmehr erlösche er nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Dies gilt nach Ansicht des LArbG nicht nur für den Urlaub des laufenden Kalenderjahr, sondern auch für den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Urlaubsanspruch am Jahresende weg? Und zwar hatte das LArbG Köln zu dieser Frage über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
In der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.03.2017 war der klagende Arbeitnehmer als Bote bei dem Arbeitgeber, beklagten Apotheker, beschäftigt. Und zwar trafen die Parteien bezüglich der Urlaubsansprüche des Klägers im Arbeitsvertrag eine Regelung, wonach der klagende Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub auf eigenen Wunsch in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung nimmt. Statt der bezahlten 30 Stunden/Woche arbeitete der Kläger nur 27,5 Stunden/Woche. Der Kläger hat die Gewährung darüber hinausgehenden Urlaubes während des Arbeitsverhältnisses nicht verlangt. Urlaubsanspruch am Jahresende weg? Und zwar beanspruchte der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen finanziellen Ausgleich für in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nicht gewährten Urlaub.
Die erste Instanz
Urlaubsanspruch am Jahresende weg? Und zwar hatte der klagende Arbeitnehmer mit seiner Klage gegen den beklagten Arbeitgeber in erster Instanz, die die Auffassung vertrat, das der Urlaubsanspruch am Jahrende weg ist, im Hinblick auf Urlaub aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 keinen Erfolg.
Urlaubsanspruch am Jahresende weg – dazu das LArbG Köln:
Die Entscheidung
Und zwar hat das LArbG Köln der Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben.
Urlaubsanspruch am Jahresende weg? Die Vorgaben des EuGH nach europäischem Recht
Urlaubsanspruch am Jahresende weg? Und zwar sind die Urlaubsansprüche des Klägers nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht durch den geringeren Arbeitszeitumfang erfüllt worden, denn die wöchentliche Arbeitszeitverkürzung stelle keinen Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes dar. Auch seien die Urlaubsansprüche des Klägers nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Urlaubsanspruch am Jahresende weg? Und zwar verfalle der Urlaub eines Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des europäischen Rechts in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor konkret aufgefordert habe, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen habe, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlösche. Dazu hatte der EuGH entsprechende Vorgaben am 06.11.2018 – Aktenzeichen C-684/16 – gemacht. Und zwar habe der Arbeitgeber die Obliegenheit, den Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen. Nach Auffassung des LArbG Köln beziehe sich diese Obliegenheit des Arbeitgebers auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.
Quellen: Pressemitteilung des LArbG Köln Nr. 2/2019 v. 01.07.2019 und Juris das Rechtsportal
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